Rücktritt von Prüfungen
Inhaltsverzeichnis
Hinweise zur Abmeldung ohne Folgen
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Der Senat hat am 12.06.2024 die Vereinheitlichung von Abmeldezeiträumen für Prüfungs(vor)leistungen wie folgt beschlossen:
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Die durch eine Prüfungsordnung erlaubte Abmeldung von Prüfungsleistungen an der TU Dresden ist einheitlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich.
Die Umsetzung des o.g. Beschluss greift ab dem Wintersemester 2024/25 - Nutzen Sie die Abmeldefunktion in HISQIS und Selma.
- Für Abmeldungen von mündliche Prüfungen ohne Prüfungsdatum kann ein formloser schriftlicher Antrag bis 3 Werktage vor dem Prüfungstermin im Prüfungsamt eingereicht werden. Das genaue Prüfungsdatum ist vom Prüfer auf dem Antrag zu bestätigen.
- Für semesterbegleitende Portfolioprüfungen, Projektarbeiten, Haus- und Seminararbeiten gilt: Einschreibende ist gleich Rücktrittsende.
- Fristenberechnung für den Rücktritt: In § 193 BGB ist definiert, welche Tage als Werktage zählen. Fällt der Rücktrittstermin auf einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Frist lautet drei Werktage vor (!) dem Prüfungstermin.
Hinweise zum Rücktritt von Prüfungen im Krankheitsfall
Bei Krankheit: Bitte verwenden Sie das Formular "Rücktritt von Prüfungen im Krankheitsfall " (zwingend notwendig!). Die krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ist mit Hilfe eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Empfohlen wird die Einreichung des von der TU Dresden vorgegebenen Formulars Ärztliche Bescheinigung. Die Unterlagen sind im Original unverzüglich im Prüfungsamt einzureichen, gern per Post oder über den Briefkasten am Prüfungsamt.
Beschluss des Prüfungsausschusses für die Studiengänge der Verkehrswirtschaft im Dezember 2013 sowie Beschluss des Gemeinsamen Prüfungsausschusses für die Studiengänge der Verkehrsingenieurwissenschaften am 31.01.2023.
Bei während der Prüfung eingetretener Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich das Aufsichtspersonal und dann das Prüfungsamt zu informieren. Es ist zeitnah beim Amtsarzt vorzusprechen und den Rücktritt beim Prüfungsamt einzureichen. Ein amtsärtzliches Attest beizufügen.
Frist zur Einreichung der Nachweise im Prüfungsamt: unverzüglich (drei Werktage)
Studiengang | |
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Bachelorstudiengang Verkehrswirtschaft | siehe § 13 Abs. 2 BPO |
Masterstudiengang Verkehrswirtschaft | siehe § 13 Abs. 2 MPO |
Masterstudiengang Transportation Economics | siehe § 13 Abs. 2 MPO |
Diplomstudiengang Verkehringenieurwesen (DPO 2010 + DPO 2013) | siehe § 12 Abs. 2 DPO |
Diplomstudiengang Verkehringenieurwesen (DPO 2022) | siehe § 16 Abs. 1 DPO |
Masterstudiengang Bahnsystemingenieurwesen | siehe § 12 Abs. 2 MPO |
Masterstudiengang Luftfahrt und Logistik | siehe § 11 Abs. 2 MPO |
Masterstudiengang Elektrische Verkehrssysteme | siehe § 11 Abs. 2 MPO |