Wiedereinstiegsstipendium
Inhaltsverzeichnis
Eckdaten
Der Freistaat Sachsen stellt Zuwendungen in Form von Stipendien zur Verfügung, um Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern den Wiedereinstieg in die wissenschaftliche Arbeit nach deren Unterbrechung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben mit dem Ziel des Abschlusses zu ermöglichen. Ferner erhalten promovierte Wissenschaftlerinnen die Möglichkeit, ihre wissenschaftliche Arbeit nach einer Unterbrechung wegen einer qualifizierten Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen.
Die Mitgliedschaft in der Graduiertenakademie ist keine Voraussetzung zur Antragsberechtigung.
- Förderdauer: maximal ein Jahr zum Abschluss der Habilitation bzw. maximal sechs Monate für Habilitandinnen für Vorbereitungsmaßnahmen zur Berufung
- Fördervolumen: monatliches Grundstipendium: 1.285,00 EUR für Habilitierende und ggf. Familienzuschlag: 100,00 EUR pro Monat und Kind (gemäß FördRL Wiedereinstieg, II, 3.c)
- Antragsfristen: 31. März
30. September - Frühester Förderbeginn: 01. Juli (Antragsfrist 31. März)
01. Januar (Antragsfrist 30. September)
Bewerbungsverfahren & Antragsunterlagen
Für den Abschluss von Habilitationen:
Programmbeschreibung
mit detaillierten Informationen zur Antragstellung und Hinweisen auf weitere obligatorische Bewerbungsunterlagen
Antragsunterlagen:
Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen nicht durchgängig barrierefrei sind.
Sollten Sie die gutachterlichen Stellungnahmen und/oder die Stellungnahme der Fakultät als barrierefreie Dokumente benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team der Graduiertenakademie (E-Mail: graduiertenakademie@tu-dresden.de).
- Online-Antragsformular
[Zwischenspeichern der Daten nicht möglich] - 1. Gutachterliche Stellungnahme
durch die:den betreuende:n Hochschullehrer:in bzw. Young Investigator (Erstbetreuer:in) der TU Dresden - 2. Gutachterliche Stellungnahme
eines:einer weiteren Hochschullehrenden, promovierten (Fach-)Betreuenden oder Nachwuchsgruppenleitung - Stellungnahme der Fakultät
- Alle weiteren einzureichenden Antragsunterlagen entnehmen Sie bitte der Programmbeschreibung
Für Vorbereitungsmaßnahmen einer Berufung:
Programmbeschreibung
mit detaillierten Informationen zur Antragstellung und Hinweisen auf weitere obligatorische Bewerbungsunterlagen
Antragsunterlagen:
Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen nicht durchgängig barrierefrei sind.
Sollten Sie Dokumente barrierefrei benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team der Graduiertenakademie (E-Mail: graduiertenakademie@tu-dresden.de).
- Online-Antragsformular
[Aktivierung erfolgt wieder zur nächsten Ausschreibungsrunde] - Absichtsbekundung und Bedarfsbestätigung
der aufnehmenden Professur/Institution - Stellungnahme der Fakultät
Der Antrag ist in der angegebenen Reihenfolge als Blattsammlung unter Verzicht auf Klammerheftung, Mappen oder Hüllen
- fristgerecht,
- ausschließlich in Papierform und
- in deutscher Sprache
einzureichen bei:
TU Dresden
Graduiertenakademie | Förderprogramme
Mommsenstr. 7
01069 Dresden
Nach Antragsschluss sind nur Nachreichungen möglich, die entsprechend in der Programmausschreibung gekennzeichnet sind. Unvollständige Anträge werden aus formalen Gründen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
FAQ
Antragsberechtigt sind Promovierende und Habilitanden/innen inbesondere des naturwissenschaftlich-technischen Bereichs (MINT) der TU Dresden. Gefördert werden:
- Der Abschluss von Promotionen und Habilitationen bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die ihre wissenschaftliche Arbeit wieder aufnehmen*, nachdem sie diese in bereits fortgeschrittenem Arbeitsstand zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen hatten (mindestens neun Monate) und
- Vorbereitungsmaßnahmen, die es promovierten Wissenschaftlerinnen ermöglichen, nach einer mindestens dreijährigen qualifizierten beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wissenschaft/Universität die wissenschaftliche Arbeit wieder aufzunehmen, um die Voraussetzungen für eine Berufung an eine Hochschule zu schaffen.
* Wiederaufnahme bedeutet, dass zwischen Ende der Elternzeit und Beginn des Stipendiums die Arbeit an der Promotion/Habilitation noch nicht wieder aufgenommen wurde/wird. D.h. erst mit Aufnahme des Wiedereinstiegsstipendiums darf wieder an der Promotion/Habilitation gearbeitet werden.
Eine Förderung kann nicht erhalten, wer bereits auf andere Weise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Von der Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wer bereits
a) ein Sächsisches Landesstipendium erhält
b) ein Stipendium über den Deutschen Akademischen Austauschdienst, die Deutsche Forschungsgemeinschaft oder eine andere Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft erhält
c) ein Stipendium nach der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Promotions-, Meisterschülerinnen- und Kontaktstipendien erhält oder im Rahmen des Hochschul- und Wissenschaftsprogramms in einem Habilitationsvorhaben gefördert wird
d) ein Stipendium durch Begabtenförderungswerke erhält
Eine Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft lässt sich in der Regel mit dem Stipendium vereinbaren, wenn ein Umfang von maximal zehn Wochenstunden nicht überschritten wird und die Tätigkeit im fachlichen Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Arbeit steht und dem Stipendienzweck dienlich ist.
Antragstellerinnen und Antragsteller dürfen das 37. (Promotion) bzw. das 42. (Habilitation) Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Für das Wiedereinstiegsstipendium für Vorbereitungsmaßnahmen für eine Berufung dürfen die Antragstellerinnen das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben. Promovenden müssen einen Hochschulabschluss mit der Gesamtnote mindestens „gut“ und Habilitanden/-innen eine Promotion mit der Gesamtnote mindestens „magna cum laude“ als wissenschaftliche Qualifikation vorlegen.
Ihr/e betreuende/r Hochschullehrer/in ist Ihr/e Hauptbetreuer/in, den/die Sie auf der Betreuungsvereinbarung an erster Stelle angegeben haben und der/die die Betreuungsvereinbarung unterzeichnet hat. Bei Habilitanden/-innen ist die Stellungnahme von der betreffenden Professur einzureichen/zu unterzeichnen.
Nein, die Stipendien sind nicht sozialversicherungspflichtig, da diese gemäß § 3 Nr. 44 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei sind. Die Förderung begründet kein Arbeitsverhältnis und stellt somit kein Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Folglich unterliegt die Förderung nicht der Sozialversicherungspflicht. Für alle erforderlichen Sach- und Personenversicherungen ist der/die Geförderte persönlich verantwortlich. Beihilfen in Krankheitsfällen, Beiträge zur Sozialversicherung usw. können nicht gewährt werden. Hinweise, wie sich sich die Zeiten auf die Rente bzw. die Pension ausauswirken, in denen man ein Stipendium erhalten hat, finden Sie hier.
Nein, da die Stipendien kein Arbeitsverhältnis begründen, sind Sie über die TU Dresden auch nicht krankenversichert. Der Abschluss einer ausreichenden Krankenversicherung ist grundsätzlich vorgeschrieben, d.h. Sie müssen sich selber krankenversichern und die Versicherungskosten hierfür tragen. Promotionsstipendiaten zählen nicht zur Gruppe der Studierenden im Sinne des Sozialgesetzbuchs, so dass für sie nicht die Möglichkeit besteht, sich zu dem günstigen Tarif der studentischen Krankenversicherung zu versichern. Wir empfehlen Promotionsstipendiaten daher, die Angebote verschiedener Krankenkassen zu vergleichen, da die Beiträge stark variieren können.
Auch beinhalten die Stipendien keine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung wird dringend empfohlen.
Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten und Zuverdienste während des Förderzeitraums möglich. Diese müssen dem Studentenwerk der TU Dresden unverzüglich angezeigt werden und dürfen den Umfang von 10 Stunden/Wochen nicht überschreiten. Die Tätigkeit muss im direkten Zusammenhang mit Ihrem wissenschaftlichen Vorhaben stehen.
Als Geförderte sind Sie verpflichtet, jede für die Höhe der Förderung relevante Veränderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse dem Studentenwerk der TU Dresden unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere wirtschaftliche Veränderungen müssen/können mit Ihrer Förderung gegengerechnet werden.
Die Auswahl der Geförderten erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen durch den Vorstand der Graduiertenakademie und den Gleichstellungsbeauftragten der entsprechenden Fakultäten der TU Dresden.
Die Wiedereinstiegsstipendien sind leistungsbasierte Förderungen und werden in einem kompetitiven Auswahlverfahren vergeben. Zu den Auswahlkriterien zählen:
- Qualifikation des/r Antragstellers/-in (akademische Leistungen, Publikationen, Preise/Auszeichnungen)
- Qualität der gutachterlichen Stellungnahme sowie die
- Berücksichtigung der Lebenssituation (soziale Kriterien).
Nach der Förderentscheidung durch die TU Dresden ist das Studentenwerk Dresden, Geschäftsbereich Studienfinanzierung, für die administrative Abwicklung Ihres Antrags zuständig.
Kontakt
Koordinatorin Förderprogramme
NameFrau Ekaterina Schacht M.A.
Eine verschlüsselte E-Mail über das SecureMail-Portal versenden (nur für TUD-externe Personen).
Besucheradresse:
Graduiertenakademie Mommsenstraße 7
01069 Dresden
Sprechzeiten:
Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin via E-mail!
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Mittwoch 09.00 - 11.30 Uhr