Bitte beachten Sie: Gemäß Buchstabe B, Abschnitt I, Ziffer 1.d) FördRL Wiedereinstieg muss die Antragstellerin oder der Antragsteller die wissenschaftliche Qualifizierung aufgrund familiärer Verpflichtungen mindestens neun Monate unterbrochen haben. Die gesetzlichen Zeiten des Mutterschutzes gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden mit eingerechnet.