Masterstudiengang Internationale Beziehungen
Einreichfristen und Unterlagen für eine Bewerbung zum Studium und die Teilnahme an NC-Auswahlverfahren bei beantragtem Studienbeginn im 1. Fachsemester
Sofern Sie das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben und Sie über unser online-Portal Ihre Bewerbungsdaten zum Studium abgeschickt haben, müssen Sie nachfolgend aufgeführte Unterlagen bis zum
15. Juli (Nachreichfrist: 20. Juli*)
an die TU Dresden, Immatrikulationsamt, 01062 Dresden
bzw. im Fall einer Wiederbewerbung von Bewerber:innen mit ausländischer Staatsbürgerschaft bzw. bei Bewerbung von Bewerber:innen mit ausländischer Staatsbürgerschaft und 1. deutschen Hochschulabschluss:
an die TU Dresden, International Office, 01062 Dresden
senden.
*) Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass nachgereichte Unterlagen zu diesem Datum spätestens an der TU Dresden vorliegen müssen.
Einzureichende Unterlagen:
- personengebundenes Bewerbungsanschreiben mit Unterschrift. Das Bewerbungsanschreiben ist nach erfolgter Online-Bewerbung auszudrucken und zu unterschreiben. Bei Bedarf kann es im selma-Portal nochmals ausgedruckt werden.
- Original der Vollmacht für eine von Ihnen zur Unterschrift bevollmächtigte Person, sofern Sie diesen Antrag nicht selbst unterschreiben können. Die Einreichung per Fax wird nicht akzeptiert. Eine Vollmacht ist dann erforderlich, wenn Sie das unter 1. genannte Formular nicht selbst ausfüllen und unterschreiben können, da Sie sich z.B. gerade im Ausland aufhalten. Die Vollmacht muss Ihre Originalunterschrift sowie Angaben zum Bevollmächtigten enthalten.
- Die Information über Ihre Eignung wird uns vom ZIS übermittelt, insofern muss der Eignungsbescheid nicht eingereicht werden.
- Einfache Kopie der ersten Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abiturzeugnis)
- Sofern Sie bisher noch nicht an der TU Dresden immatrikuliert waren, ist eine Studienverlaufsbescheinigung der bisherigen Hochschule mit Angabe der bisherigen Studiengänge, Fach- und Hochschulsemester einzureichen.
- Nachweis der Deutschen Sprachkenntnisse (DSH 2), sofern die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) und der vorausgesetzte Hochschulabschluss an einer ausländischen Schule bzw. Hochschule erworben wurden.