Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen
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Ein Auslandsstudienaufenthalt ist ein persönlicher und kultureller Erfahrungsgewinn. Und er soll auch einen unmittelbaren Nutzen für Studium und Beruf haben. Dies setzt voraus, dass die im Ausland erbrachten Studienleistungen so weit wie möglich an der Heimatuniversität anerkannt werden.
Anerkennung von Leistungen im europäischen Raum
Um eine akademische Anerkennung europaweit zu gewährleisten, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft ein einheitliches System zur Umrechnung von Studienleistungen entwickelt, das European Credit Transfer System (ECTS). ECTS soll die Erfassung der Studienleistungen und ihre Übertragung von einer Hochschule zur anderen ermöglichen. Wenn ihr also in unterschiedlichen universitären Systemen Studienleistungen erbringt, wird der Umfang der erbrachten Arbeitsleistung durch ECTS credits vergleichbar und transparent.
Jeder Lehrveranstaltung (bzw. Modul) des jeweiligen Studienganges wird eine bestimmte Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten (Credits) zugeordnet. Sie beschreiben das Arbeitspensum, das die Studierenden erbringen sollen, damit ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung bescheinigt werden kann. Dabei werden nicht nur die Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, praktische Übungen, Tutorien, Exkursionen und Praktika) berücksichtigt sondern auch die dafür notwendigen persönlichen Vorbereitungszeiten (Eigenstudium zu Hause oder in der Bibliothek, Prüfungsvorbereitungen).
Im Rahmen von ECTS entsprechen dem Studienpensum eines vollen akademischen Jahres dabei 60 Credits, für ein Semester werden in der Regel 30 und für ein Trimester 20 Credits zugrunde gelegt. ECTS-Credits werden nur vergeben, wenn der erforderliche Leistungsnachweis erfolgreich erbracht wurde (Prüfung, Hausarbeit, Seminarvortrag o. ä.). Die ECTS-Credits werden nicht für die alleinige Teilnahme an Kursen oder Lehrveranstaltungen oder lediglich für einen Studienaufenthalt im Ausland vergeben.
Rechtliche Grundlage
Die Grundsätze zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen wurden 2012 gesetzlich neu geregelt (§35 Abs. 9 Sächs.HSFG). Seitdem besteht die Maßgabe, dass Leistungen grundsätzlich anzuerkennen sind, sofern kein wesentlicher Unterschied zwischen im Ausland erbrachter und curricular zu erbringender Leistung besteht.
Anders ist die gesetzliche Lage hinsichtlich der Übernahme der Noten aus dem Ausland (Vgl. hierzu §16 Abs. 5 Satz 2 und 3 MPO): Sind die Notensysteme unvergleichbar, etwa weil die Anzahl der Notenstufen nicht übereinstimmt, erfolgt keine Anrechnung der Noten; insbesondere kommen keine "Formeln" oder "Tabellen" zum Einsatz. Stattdessen werden die Leistungen lediglich mit "bestanden" gekennzeichnet; sie (und ggf. die Notengewichte) gehen nicht in die Notenberechnung ein.
Die Anerkennung von Studienleistungen, die im Ausland erbracht wurden, erfolgt jedoch nicht automatisch. Für eine spätere Anerkennung Ihrer Leistungen solltet ihr deshalb folgende Schritte beachten.
Vor dem Auslandsaufenthalt
- Konsultiert euren Studienfachberater bzw. euer Prüfungsamt, um zu klären, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen der später anzuerkennende Kurs erfüllen muss -> klärt ab, welche Dokumente zur Anerkennung eingereicht werden müssen (Kursberschreibung, Literaturlisten, etc.).
- Tragt die abgesprochene Kurswahl in das Learning Agreement ein und lasst dieses durch den Anerkennungsverantwortlichen der TUD sowie durch den Austauschkoordinator an der Gastuniversität unterzeichnen.
- Hinweis: Für ein volles akademisches Jahr werden i.d.R. 60 Credits, für ein Semester 30 Credits und für ein Trimester 20 Credits gefordert. Je nach Hochschule und Fakultät können auch weniger verlangt werden.
In der Box findet ihr alle benötigten Teile des Learning Agreements (für ERASMUS-Aufenthalte nur bedingt anwendbar, das das Learning Agreement digital zu erstellen ist), die ihr einzeln oder als komplettes Dokument herunterladen könnt. Ebenso befinden sich hier sowohl ein Leitfaden für das Ausfüllen des Learning Agreements sowie allgemeine Erklärungen und Hinweise zum Learning Agreement. Teile des Learning Agreements können bei Bedarf auch für den Bilateralen Austausch genutzt werden.
- Online Learning Agreement.PDF
- Online Learning Agreement.Docx
- Online Learning Agreement.ODT
- Vorlage für ToR bzw. Anerkennungsnachweis
- Erklärungen zum Ausfüllen
- Leitfaden allgemein
- Leitfaden Learning Agreement über Mobility Online
- Leitfaden Learning Agreement Changes über Mobility Online
- Learning Agreement EF.Pdf
Während des Auslandsaufenthaltes
- Insofern noch nicht erfolgt: besorgt euch die detaillierte Kursbeschreibung in englischer Sprache aus dem Kurskatalog eurer Gastuniversität.
- Lasst euch nach den absolvierten Prüfungen im Ausland ein Transcript of Records von eurer Gastuniversität ausstellen.
Nach dem Auslandsaufenthalt
- Stellt den Antrag auf Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen bei eurem Prüfungsamt oder Studienfachberater.
- Füllt den entsprechenden Antrag (fakultätsspezifisch) an den Prüfungsausschuss aus und fügt das Transcript of Records sowie die detaillierten Kursbeschreibungen auf Englisch bei.
- Hinweis: Erkundigt euch für den konkreten Ablauf bitte bei eurem Prüfungsamt oder Studienfachberater.