16.09.2013
Integration behinderter Arbeitnehmer
Die Integrationsvereinbarung zur Gewährleistung
selbstbestimmter und gleichberechtigter Teilhabe behinderter
Menschen am Arbeitsleben an der TU Dresden hat nach dem
Auslaufen 2008 eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung
erfahren. Dazu die amtierende Vertrauensfrau der behinderten
Beschäftigten, Dr. Cornelia Hähne: „Im Vergleich zu
Integrationsvereinbarungen anderer Hochschulen wird mit dieser
Neufassung ein deutliches Signal in Richtung Inklusion
gesetzt.“ Der Personalrat der TUD äußert sich hierzu auf
ähnliche Weise: „Mit der jetzigen Vereinbarung hat die TU
Dresden eine der modernsten Fassungen einer
Integrationsvereinbarung an deutschen Universitäten, die
europarechtskonform ausgestaltet ist.“
Schon das Begriffsverständnis von Behinderung hat in der
Neufassung der Integrationsvereinbarung eine entscheidende neue
Komponente erfahren, indem es sich an dem der
UN-Behindertenrechtskonvention orientiert. Dieses ist
wesentlich weiter als es die Definition des deutschen
Sozialrechts gefasst. So wird in der Präambel der vorliegenden
Vereinbarung ganz bewusst von Menschen mit Behinderungen und
besonderen Befähigungen gesprochen. Leitgedanke hierbei ist,
der defizitären Begriffsassoziation von Behinderung etwas
entgegenzusetzen und besondere Stärken sowie besondere
Fähigkeiten, die Betroffene nicht selten gerade ob ihrer
gesundheitlichen Situation entwickelt haben bzw. entwickeln
mussten und müssen, in den Vordergrund zu rücken.
Zu den Neuerungen der vorliegenden Integrationsvereinbarung
gehört auch, dass sie erstmals zwischen den
Interessenvertretungen der Arbeitnehmerseite
(Schwerbehindertenvertretung, Personalrat) und der gesamten
Unileitung (nicht wie bisher üblich nur mit dem Kanzler)
getroffen wurde. „Dies war uns wichtig, damit der
Perspektivwechsel auch auf struktureller Ebene untermauert
wird“, äußert sich der Rektor der TU Dresden, Prof. Hans
Müller-Steinhagen: „Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
soll nicht nur als eine Verwaltungs-, sondern als eine
Gestaltungsaufgabe aller Akteure verstanden werden.“
Im Geltungsbereich der Integrationsvereinbarung wird ferner
deutlich, dass sich diese nicht nur auf die an der TU Dresden
beschäftigten Menschen, die von einer Behinderung betroffen
sind bezieht, sondern auch auf diejenigen, die davon bedroht
sind; dies schließt folglich auch langzeiterkrankte Mitarbeiter
ein. Leitgedanke hierbei ist, dass die gesundheitliche
Situation eines Menschen keineswegs ein starrer
unveränderlicher Zustand ist, sondern einen dynamischen Prozess
darstellt. Menschen können im Laufe ihres Lebens erkranken und
dies kann im Sinne des SGB IX eine zeitweilige oder dauerhafte
Behinderung nach sich ziehen. In der Integrationsvereinbarung
wird an dieser Stelle die Dienststelle in die Fürsorgepflicht
bezüglich Gesundheitsförderung und Prävention genommen.
Mit der Integrationsvereinbarung möchte die TU Dresden Menschen
mit Behinderungen verstärkt fördern. Dies umfasst zuvorderst
eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsplätze und des
Arbeitsumfeldes entsprechend geltender Gesetze. Hier sieht sich
die TU Dresden noch immer vor großen Herausforderungen.
Überdies gilt es, offene Arbeitsplätze an der TU den
Betroffenen überhaupt erst einmal zugänglich zu machen. Deshalb
müssen alle neu- und wiederzubesetzenden Stellen an der TU
Dresden ausgeschrieben und die Interessenvertretungen an den
Einstellungsverfahren beteiligt werden. Für Beschäftigte mit
Behinderung sollen nach Möglichkeit bestehende
Arbeitsverhältnisse verstetigt werden. Neben der Tatsache, dass
die genannten Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlich
vorgeschriebenen Pflichtquote von fünf Prozent behinderter
Beschäftigter im öffentlichen Dienst beitragen (im Jahr 2012
lag die Quote an der TU Dresden bei 4,2 Prozent), verbindet
sich damit auch die Hoffnung, eines Tages keine
Integrationsvereinbarung mehr zu brauchen, weil Inklusion zur
Selbstverständlichkeit geworden ist.
Informationen für Journalisten:
Dr. Cornelia Hähne, Schwerbehindertenvertretung der TU
Dresden
Tel.: 0351 463-33175