Jul 07, 2021
Änderung der Grundsätze des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre
Der Senat der TU Dresden hat in seiner Sitzung am 14. April geänderte Grundsätze des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre beschlossen. Diese wurden nun in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
Die Grundsätze des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre regeln in Ergänzung zur Evaluationsordnung der TU Dresden die Akteure und Verfahren des Qualitätsmanagements für Studium und Lehre. Die bisher geltende Grundsätze, die zuletzt am 9. Oktober 2019 vom Senat beschlossen wurden, werden an einigen Punkten angepasst und erweitert:
- Die Mitwirkung- und Zustimmungsrechte der Kirchen werden in den Grundsätzen ergänzt. Dies dient der Umsetzung der Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß KMK-Beschluss vom 13.12.2007 über die „Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion“ sowie § 18 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsStudAkkVO.
So wird bei der Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion sowie Einzelstudiengängen der Evangelischen Theologie oder Katholischen Theologie anstelle des Gutachtens aus der Berufspraxis ein Gutachten einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen kirchlichen Stelle eingeholt. Darüber hinaus bedarf die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion sowie Einzelstudiengängen der Evangelischen Theologie oder Katholischen Theologie der Zustimmung des Vertreters der zuständigen kirchlichen Stelle. - Bei der externen Begutachtung von Lehramtsstudiengängen wird neben den Gutachten aus der Fachwissenschaft, aus der Berufspraxis und von Studierenden die Fachdidaktik angemessen berücksichtigt.
- Neben den Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren für Studiengänge sollen auch Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren für Lehramtsfächer benannt werden und als Ansprechpersonen für die Qualität tätig sein.
- Für fakultätsübergreifende Studiengänge wird die Möglichkeit geschaffen, die Ernennung der Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren sowie die Abstimmung einer Stellungnahme und eines Maßnahmenkatalogs zum Evaluationsbericht im Einvernehmen auf eine Trägerfakultät zu übertragen.
- Der European Approach soll auch an der TU Dresden für Joint-Degree-Programme genutzt werden. Nunmehr wird ermöglicht, dass die Bewertung nach den Kriterien des European Approach anstelle der Qualitätsziele der TU Dresden erfolgt. Die Initiative geht dabei von der studiengangstragenden Fakultät bzw. Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung aus und bedarf des Einvernehmens mit dem Rektorat. Sofern die Bewertung durch eine externe Agentur erfolgt, sind die besonderen Verfahrensregeln aus § 33 SächsStudAkkVO zu beachten, z.B. zur Anzeigepflicht beim Akkreditierungsrat, zur Zusammensetzung der Gutachtergruppe und zur Organisation einer Vor-Ort-Begehung. Bei einer erfolgreichen externen Programmakkreditierung unter Nutzung des European Approach kann auf eine interne Akkreditierung verzichtet werden.