Corona FAQ
Unbestritten ist ein Auslandssemester unter Corona-Bedingungen nicht mit einem Auslandssemester zu „normalen“ Zeiten vergleichbar. Dennoch bietet auch die teilweise oder vollständig virtuell durchgeführte Mobilität einen Mehrwert gegenüber gar keiner Mobilität, hier haben wir fünf gute Gründe für ein virtuelles/kombiniertes Auslandssemester zusammengestellt.
Wichtig für BaföG-Empfänger: Ein virtuelles Auslandssemester kann grundsätzlich gefördert werden. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Auslands-BAföG-Amt zur Förderung eines virtuelles Auslandsstudiums oder –praktikums zu stellen, auch wenn keine Zusatzleistungen für das Ausland beansprucht werden.
Ja, eine Beurlaubung kann bis spätestens 2 Monate nach Semesterbeginn rückgängig gemacht werden. Dafür ist ein formloser Antrag auf Stornierung der Beurlaubung per Email an das Immatrikulationsamt der TUD zu senden.
Oder, wenn ihr beurlaubt bleiben wollt, könnt ihr auch bei Bedarf das Semesterticket beim StuRa nachkaufen.
In vielen Fällen ja. Die Verschiebung auf ein Semester innerhalb eines akademischen Jahres ist relativ unkompliziert; euer Programm-Koordinator sollte rechtzeitig die Partnerhochschule über die Verschiebung informieren, ggf. ist eine neue Nominierung erforderlich. Bitte haltet in jedem Fall Rücksprache mit eurem/eurer ERASMUS-Koordinator/in und dem International Office.
Im außereuropäischen Raum hängt eine Verschiebung des Aufenthalts vor allem von der Kulanz der Partnerhochschulen ab. Diese Variante sollte mit den Ansprechpartnern des International Office der TUD abgeklärt werden. Wir versuchen hier individuelle Lösungen möglich zu machen.
Eine Verschiebung auf ein Semester in einem neuen akademischen Jahr (z.B. Verschiebung vom SoSe auf WiSe) ist nicht möglich. In diesem Fall ist üblicherweise eine neue Bewerbung über Mobility Online zu erstellen.
In Abhängigkeit von eurem Studiengang besteht u.U. die Möglichkeit, den Aufenthalt zu splitten, d.h. ihr könntet die zwei Wochen auch noch später absolvieren. Falls dies nicht möglich ist oder dies bereits euer letztes Semester an der TU Dresden ist, empfehlen wir, sich mit diesem Problem direkt mit dem für euch zuständigen Prüfungsamt und dem/der Studiengangskoordinator/in in Verbindung zu setzen und evtl. aufgrund der Ausnahmesituation eine andere Regelung zu finden.
Grundsätzlich bestehen aus Sicht des Erasmus+ Programms nach wie vor keinerlei Reisebeschränkungen oder Reiseverbote - auch nicht für Mobilitäten, welche in Gebiete mit akuten Reisewarnungen stattfinden sollen. Die bewilligte ERASMUS Förderung wird laut ERASMUS Fördervereinbarung gezahlt, sofern der Aufenthalt im Gastland angetreten wird.
Informiert euch daher vor Antritt eines Auslandsaufenthalts auf der Seite des Auswärtigen Amtes über die aktuelle Situation im Gastland bzw. überprüft die Einstufung eures Gastlandes als Risikogebiet und überlegt, ob ihr im Zweifelsfall eure Mobilität zunächst virtuell beginnt und später erst ins Gastland reist.
Grundsätzlich haben auch im Erasmus+ Programm Gesundheit und Sicherheit oberste Priorität, und auf die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung einer Infektion ist zu achten.
Wenn bereits nachweisebare Kosten im Zusammenhang mit eurem ERASMUS-Aufenthalt angefallen sind (z.B. Flugticket oder Reservierung einer Unterkunft), können diese auf Basis von Belegen erstattet werden. Finanzielle Obergrenze ist dabei die im Grant Agreement vereinbarte Fördersumme.
Voraussetzung ist, dass ihr eine kostenneutrale Stornierung oder Rückerstattung der Kosten beantragt habt und dieser Antrag abgelehnt wurde.
Ja. Ein Quarantänezeitraum, der zu Beginn des Aufenthaltes im Gastland erforderlich ist, wird wie der Zeitraum physischer Mobilität finanziell gefördert.
Notwendige Kosten vor Ort für eine vorgeschriebene Quarantäneunterkunft können für PROMOS-Stipendiaten u.U. erstattet werden. Anträge hierfür formlos an:
Informiert im Falle der Notwendigkeit einer Quarantäne vor Studienbeginn im Ausland das IO, damit der Förderzeitraum ggf. noch im Grant Agreement erfasst werden kann.
Eine finanzielle Förderung über ERASMUS/PROMOS für eine eventuelle Quarantänezeit in Deutschland nach dem Aufenthalt im Ausland ist nicht möglich.
Prinzipiell erhälst du die ERASMUS-Förderung für die Anwesenheit im Gastland, unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen an der Gasthochschule online oder in Präsenz angeboten werden.
Sollte dein Gastland jedoch zum Risikogebiet erklärt werden, sich also die Lage auf Grund von Covid-19 verschlechtern und du aus diesem Grund wieder ins Heimatland zurückreisen wollen, ist die Förderung über ERASMUS leider nicht mehr möglich.
Für den Aufenthalt im Heimatland kannst du jedoch eine alternative Fördermöglichkeit (PROMOS) beantragen, wenn du die Lehrveranstaltungen an der Gasthochschule vom Heimatland aus weiterhin online und mit dem Ziel verfolgst, das Learning Agreement zu erfüllen.
PROMOS ermöglicht die Förderung von virtueller Mobilität an einer ausländischen Gasthochschule vom Heimatland aus, siehe FAQ "Fördert PROMOS die Teilnahme an Online-Kursen im Gastland....?"
Prinzipiell sollte jedoch in diesem Fall eine Rückreise ins Gastland angestrebt, sobald es die Situation wieder zulässt, so dass ERASMUS-Förderung wieder möglich wird.
Eine Verlängerung des Aufenthaltes ist mit der Gasthochschule abzusprechen. Eine Weiterförderung durch ERASMUS über die geplante Gesamtförderung hinaus ist auf Grund der besonderen Umstände und im Zusammenhang mit Corona auch ohne Einhaltung der im Grant Agreement vorgesehenen Fristen prinzipiell möglich. Dafür muss eure Gasthochschule den Aufenthalt am Ende bescheinigen und ihr die im Learning Agreement vereinbarten Leistungen erbringen
Sobald sich die Notwendigkeit einer Weiterförderung auf Grund eines längeren Aufenthaltes andeutet, kontaktiert das IO.
Die Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr ist problemlos möglich. Die Stipendienzusage bleibt erhalten.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Virtuelle Mobilität (keine physische Anwesenheit im Gastland) wird gefördert, wenn
- ein Online-Beginn beim Partner möglich ist (Zusage einholen!)
- zum Zeitpunkt des geplanten Beginns eine Ausreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist (z.B. Einreisesperre des Gastlandes, keine Visumvergabe, keine Flugverbindung etc.)
- wesentliche Teile des Stipendienzweckes erreicht werden können.
Die Bereitschaft zum physischen Aufenthalt im Gastland wird jedoch vorausgesetzt, d.h. wenn während der Stipendienlaufzeit eine Ausreise möglich ist, muss der Aufenthalt im Gastland angetreten werden.
- Übersichtskarte des Auswärtigen Amts zu aktuellen Reisewarnungen
- Coronavirus und Erasmus+: Häufig gestellte Fragen von Studierenden beim DAAD
- Robert-Koch-Institut: COVID-19: Internationale Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete in Deutschland
- Tagesaktuelle Fallzahlen weltweit auf den Internetseiten der Weltgesundheitsorganisation, des Johns Hopkins Corona Resource Centers und für Deutschland z.B. beim RKI oder auch bei Risklayer
Liebe Studentinnen und Studenten,
aktuell finden eingeschränkt wieder persönliche Sprechzeiten statt. Sie können sich natürlich auch weiterhin gern per E-mail, im Chat oder bei Facebook an uns oder das ServiceCenterStudium wenden.