Verfahren
Um eine fortdauernde Qualitätsentwicklung der Studiengänge zu ermöglichen, findet in regelmäßigen Abständen, abhängig von der Befristung derAkkreditierung, circa alle fünf bis sieben Jahre eine interne Evaluation und Akkreditierung der Studiengänge statt. Der genaue Zeitplan dafür wird im Benehmen mit den Fakultäten und den Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen vom Rektorat erstellt. Die Fakultäten und die Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtungen verpflichten sich, ihre Studiengänge entsprechend des Zeitplans und den Grundsätzen des Qualitätsmanagementsystems für Studium und Lehre zu evaluieren. Eine vorfristige Evaluation kann bei Bedarf von der Fakultät bzw. der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Rektorat oder des Rektorats im Benehmen mit der Fakultät bzw. der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung veranlasst werden.
Eine externe Evaluation kann auf Initiative der Fakultät bzw. der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung oder des Rektorats in Auftrag gegeben werden. In Vorbereitung darauf wird wie bei der internen Evaluation durch das ZQA eine Qualitätsanalyse durchgeführt und ein Evaluationsbericht erstellt.
Ablauf des Evaluations- und Akkreditierungsverfahrens:
1. Evaluation des Studiengangs beauftragen
2. Qualitätsanalyse durchführen
3. Fakultätsinterner Diskussions- und Austauschprozess
4. Akkreditierung durchführen
5. Follow-up Verfahren
(1) Evaluation des Studiengangs beauftragen
Auf der Grundlage des Zeitplans oder bei Bedarf beauftragt die Fakultät bzw. die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung das Zentrum für Qualitätsanalyse (ZQA) mit der Evaluation des Studiengangs.
(2) Qualitätsanalyse durchführen
Das ZQA tritt sodann in einen Dialog mit den für den zu evaluierenden Studiengang zuständigen professoralen und studentischen Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren. Studiengangspezifische Charakteristika, fachspezifische Qualitätsziele sowie durch die Fakultät vermutete Probleme werden hierbei erarbeitet und finden Eingang in die wissenschaftlichen Erhebungsinstrumente, die bei der Qualitätsanalyse eingesetzt werden.
Das ZQA evaluiert den Studiengang entsprechend der universitären und – soweit vorhanden – fachspezifischen Qualitätsziele. Die Basis für die Evaluation bilden die Analyse hochschulstatistischer Daten, der vorhandenen Dokumente (u.a. Studiendokumente, Lehrbericht der Fakultät und – wenn vorhanden – Programmakkreditierungsberichte) und der Befragung von Studierenden, Lehrenden, Absolventinnen und Absolventen sowie zukünftig Exmatrikulierten. Ergebnisse von bereits durchgeführten Befragungen (z.B. Lehrveranstaltungsevaluationen) werden in anonymisierter Form berücksichtigt. Der Bericht enthält darüber hinaus eine Stellungnahme des Sachgebiets (SG) 8.4 Studiengangsangelegenheiten über die Erfüllung der formalen und strukturellen Kriterien.
Parallel zur Durchführung der Qualitätsanalyse werden vom SG 6.1 Akademisches Controlling und Qualitätsmanagement externe Vertreterinnen und -vertreter aus der Berufspraxis, der Fachwissenschaft und externen Studierenden gesucht, die für die Erstellung eines Gutachtens angefragt werden können. Ergänzend können dafür u.a. Berufs- und Fachverbände, der Career Service, das Absolventenreferat der TU Dresden oder der Studentische Akkreditierungspool unter Berücksichtigung der Befangenheitskriterien angefragt werden. Die Auswahlliste wird der Fakultät zur Bewertung einer möglichen Befangenheit vorgelegt. Die Fakultät kann einen begründeten Einspruch gegen eine/n oder mehrere Gutachter/innen erheben und bei Bedarf eigene Vorschläge einreichen. Die Kommission Qualität in Studium und Lehre prüft die Auswahlliste unter Berücksichtigung des Einspruchs und der Vorschläge der Fakultät und beschließt die Liste der Gutachter/innen. Die Gutachter/innen werden der Reihenfolge nach angefragt und bei positiver Rückmeldung werden die Studiendokumente und die vom ZQA zur Verfügung gestellten Informationen zum Studiengang versandt. Als Grundlage des Gutachtens dienen ausgewählte Kapitel des Evaluationsberichts sowie Ergebnisse der Absolventenstudien. Zusätzlich können auch – soweit vorhanden – ältere Evaluationsberichte, Stellungnahmen, Maßnahmenkataloge und Berichte der Fakultät bzw. der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung von der Gutachterin bzw. dem Gutachter eingesehen werden. Darüber hinaus sind Rückfragen an die Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren möglich. Die Koordination erfolgt über das SG 6.1 Akademisches Controlling und Qualitätsmanagement.
Das Zentrum für Qualitätsanalyse erstellt im Ergebnis der Evaluation einen Evaluationsbericht, der eine umfassende Stärken- und Schwächenanalyse, Vergleiche mit anderen Studiengängen der gleichen Fächergruppe sowie erste Vorschläge für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität des Studiengangs enthält. Die Gutachten aus der Fachwissenschaft, der Berufspraxis und externen Studierenden bilden einen eigenständigen Teil des Evaluationsberichts.
Der Evaluationsbericht wird vom SG 6.1 Akademisches Controlling und Qualitätsmanagement an die/den Dekan/in der zuständigen Fakultät bzw. die/den Direktor/in der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung und das Rektorat übergeben.
(3) Fakultätsinterner Diskussions- und Austauschprozess: Stellungnahme und Maßnahmenkatalog erarbeiten
Der Evaluationsbericht wird von dem/der Dekan/in über den/die Studiendekan/in an die Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren weitergeleitet, womit ein fakultätsinterner Diskussions- und Austauschprozess initiiert wird. Die Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren erarbeiten nach der intensiven Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Evaluationsberichts eine Stellungnahme und einen Maßnahmenkatalog zur Qualitätssicherung und -verbesserung des Studiengangs. Die Stellungnahme dient der Konkretisierung, Begründung oder Richtigstellung von im Evaluationsbericht formulierten Stärken und Schwächen und enthält gegebenenfalls auch Vorschläge zur Weiterentwicklung der Qualitätsziele des Studiengangs. Der Maßnahmenkatalog wiederum dient der Darstellung, wie die vorhandenen Stärken zukünftig verstetigt und ausgebaut sowie die existierenden Schwächen behoben werden können. Der Maßnahmenkatalog kann in die Stellungnahme integriert sein, sollte jedoch eigenständig verfasst sein.
Die Stellungnahme und der Maßnahmenkatalog werden der zuständigen Studienkommission vorgelegt und erläutert. Diese prüft die Dokumente und gibt sie bei notwendigen Änderungen zurück an die Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren zur Überarbeitung. Bei positivem Votum werden der Evaluationsbericht, die diesbezügliche Stellungnahme und der Maßnahmenkatalog von der Studienkommission mit einer Empfehlung an den Fakultätsrat weitergeleitet. Die Mitglieder des Fakultätsrats prüfen die vorliegenden Dokumente und können diese bei Änderungswünschen an die Studienkommission zurückverweisen. Bei positivem Beschluss werden die Stellungnahme und der Maßnahmenkatalog von der/dem Dekan/in an die/den Prorektor/in Bildung übersandt.
(4) Akkreditierung durchführen
Mit Erhalt der Stellungnahme und des Maßnahmenkatalogs wird das Akkreditierungsverfahren durch die/den Prorektor/in Bildung eingeleitet. Dafür werden die Dokumente inklusive des Evaluationsberichts durch das Sachgebiet 6.1 Akademisches Controlling und Qualitätsmanagement für die Kommission Qualität in Studium und Lehre vorbereitet. Die Kommission überprüft anhand der eingereichten Dokumente zum Studiengang die Erfüllung der Qualitätsziele der TU Dresden. Des Weiteren bewertet die Kommission, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um in Zukunft die Erfüllung der Qualitätsziele zu erreichen und die Qualität des Studiengangs zu sichern und zu verbessern. Sie kann eine Akkreditierung ohne/mit Auflagen und/oder Empfehlungen aussprechen sowie die Akkreditierung versagen. Je nach Art und Umfang der Auflagen sollen diese in der Regel innerhalb eines Jahres erfüllt werden. Im Einzelfall entscheidet die Kommission über den Zeitraum der Erfüllung. Sofern die Kommission nichts anderes festlegt, wird die Erstakkreditierung eines Studienganges für die Dauer von fünf Jahren und jede folgende Akkreditierung für acht Jahre ausgesprochen.
Die Fakultät bzw. die Zentrale Wissenschaftliche Einrichtung wird durch die/den Prorektor/in Bildung über das Ergebnis der Akkreditierung und ggf. erteilte Auflagen und/oder Empfehlungen informiert und erhält bei einem positiven Ergebnis die Akkreditierungsurkunde. Darüber hinaus werden das Rektorat und der Senat durch die/den Prorektor/in Bildung über die Entscheidung der Kommission Qualität in Studium und Lehre in Kenntnis gesetzt.
(5) Follow-up-Verfahren
Das Follow-up-Verfahren ist davon abhängig mit welchem Ergebnis der Studiengang akkreditiert wurde:
Akkreditierung wurde erteilt
Die positive Akkreditierungsentscheidung wird mit dem Evaluationsbericht, der Stellungnahme und dem Maßnahmenkatalog der Fakultät hochschulintern durch das SG 6.1 Akademisches Controlling und Qualitätsmanagement auf den Internetseiten zum Qualitätsmanagement der TU Dresden veröffentlicht und der Akkreditierungsstatus im Studieninformationssystem bekannt gegeben.
Die/der Dekan/in berichtet unter Mitwirkung des Fakultätsrats und der Studienkommission(en) zweijährig über die Erfüllung der Lehraufgaben der Fakultät und erstellt gemäß § 9 Abs. 3 SächsHSFG und § 8 Evaluationsordnung der TU Dresden einen Lehrbericht, der dem Rektorat vorgelegt wird. Neben einer Bewertung der für die Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten enthält der Lehrbericht eine fortlaufende Übersicht über den Stand der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung der Lehre sowie der Erfüllung eventueller durch die Kommission Qualität in Studium und Lehre erteilter Auflagen und Empfehlungen. Im Anschluss daran findet das Turnusgespräch zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Rektorats, der/dem Studiendekan/in, den Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren statt.
Die Auflagenerfüllung wird auf der Grundlage einer Stellungnahme der Fakultät bzw. der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung, die von den Studiengangskoordinatorinnen und -koordinatoren unter Einbeziehung der Studienkommission und der Studiendekanin bzw. des Studiendekans erarbeitet wird, durch die Kommission Qualität in Studium und Lehre überprüft. Bei positiver Auflagenerfüllung wird die Akkreditierung des Studienganges entsprechend der Akkreditierungsfristen von der Kommission verlängert. Die/der Prorektor/in Bildung informiert die/den Dekan/in bzw. die/den Direktor/in über das Ergebnis der Auflagenüberprüfung und die ggf. verlängerte Akkreditierungsfrist.
Akkreditierung wurde versagt
Wird eine Akkreditierung versagt, entscheidet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät über das weitere Verfahren. Dafür wird der/dem Prorektor/in Bildung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Fakultät (Dekan/in, Studiendekan/in, Studiengangskoordinator/in) bzw. der Zentralen Wissenschaftlichen Einrichtung ein Gespräch über die Qualität des Studienganges und die im Rahmen der Akkreditierung aufgedeckten Mängel führen. Sofern absehbar ist, dass die notwendigen Maßnahmen nicht zu einer Behebung der Mängel führen, kann die Aufhebung des Studienganges veranlasst werden.
Die Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) unterstützt das gesamte Verfahren mit der Aufbereitung und Zuarbeit von Daten sowie der Koordination und Begleitung des Verfahrens. Der gesamte Akkreditierungsprozess soll nach zwei Jahren abgeschlossen sein.