25.07.2017
Änderungen beim Mutterschutzgesetz
Der gesetzlich geregelte Mutterschutz in der Bundesrepublik ist nach 65 Jahren reformiert worden. Der Bundestag hat der Reform zugestimmt.
Am 30. Mai 2017 sind zwei Neuregelungen in Kraft getreten:
Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung
Bisher erhielten Mütter nach der Geburt des Kindes einen achtwöchigen Mutterschutz. Mütter, die behinderte Kinder zur Welt gebracht haben, erhalten auf Antrag nun einen längeren Mutterschutz von zwölf Wochen. Damit wird der besonderen Situation entsprochen.
Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt
Im Falle einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche besteht nun ein viermonatiger Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt. Das entspricht einer Gleichstellung mit Müttern lebend geborener Kinder, die auch bisher schon einen viermonatigen Kündigungsschutz ab dem Tag der Geburt erhielten.
Zum 1. Januar 2018 treten weitere Änderungen des neugefassten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft.
Durch das Ausschöpfen aller verfügbaren Präventionsmaßnahmen soll es der Frau grundsätzlich ermöglicht werden, ihre Tätigkeit auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit ohne Gesundheitsgefährdung für sich oder das Kind fortzusetzen. Beschäftigungsverbote sind nur noch dann vorgesehen, wenn auf anderem Wege eine „unverantwortbare Gefährdung“ nicht auszuschließen ist. Die für den Arbeitsplatz vorzunehmenden Schutzmaßnahmen müssen auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung konkret vom Arbeitgeber festgelegt werden.
Arbeitet eine schwangere Frau in einer Umgebung, die eine Gesundheitsgefährdung für sie und das Kind darstellt, kann sie nicht gegen ihren Willen ein Arbeitsverbot erhalten. Der Arbeitgeber muss stattdessen den Arbeitsplatz so gestalten, dass die Frau weiterhin angemessen arbeiten kann.
Für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss sich die Frau ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Mehrarbeit sind wie bisher nicht zulässig.
Ziel des Gesetzgebers ist es, berufsgruppenunabhängig ein für alle Frauen einheitliches Niveau des Gesundheitsschutzes sicherzustellen. Deshalb wird der Geltungsbereich des Gesetzes ausgeweitet. Künftig werden zum Beispiel Studentinnen vom Anwendungsbereich des MuSchG erfasst, soweit die Hochschule Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder Studentinnen ein im Rahmen der Hochschulausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Rechtsquelle: Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017, am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30 S. 1228 ff.) verkündet.