21.07.2023
Inflationsausgleichsgeld?
Kurzinfo zum Thema „Inflationsausgleichsgeld“
Das steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsgeld wurde 2022 im Rahmen des dritten Entlastungspakets von der Bundesregierung beschlossen.
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Eine staatliche Vorgabe bzw. Verpflichtung gibt es nicht. Es gibt auch keinen allgemeinen/gesetzlichen Anspruch der Beschäftigten auf die 3.000 Euro, weil das Inflationsausgleichsgeld keine staatliche Leistung ist.
Die TU Dresden kann selbst nicht über die Zahlung des Inflationsausgleichsgeldes entscheiden, da der Freistaat Sachsen der Arbeitgeber ist. Sachsen ist in dieser Frage an die Abstimmung in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gebunden, die das Thema an die Tarifverhandlungen koppeln will.
Im Rahmen der Tarif- und Besoldungsrunde beim Bund und den Kommunen 2023 wurde zusätzlich zu den üblicherweise prozentualen Lohnsteigerungen die Zahlung der Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 3.000 Euro vereinbart, siehe:
LINK (ver.di)
Im Herbst 2023 starten die Tarifverhandlungen für die rund 1,2 Millionen Tarifbeschäftigten der Länder. Es ist denkbar, dass die Zahlung des Inflationsausgleichsgeldes auch in diesen Verhandlungen zur Sprache kommt. Grundsätzlich sehen die Gewerkschaften die Kopplung der Inflationsausgleichszahlung an die Tarifverhandlungen mit großer Skepsis, da diese natürlich mit der prozentualen Lohnsteigerung und eventuellen Sockelbeträgen für die niedrigeren Gehaltsgruppen „verrechnet“ wird. Prozentuale Lohnsteigerungen und Sockelbeträge haben hingegen mittel- und langfristige Wirkungen, u.a. auch auf das Rentenniveau, die Inflationsausgleichszahlung nicht.