Team 2.4.2 und 2.4.3 - Nebenberuflich Beschäftigte
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(außerhalb der Sprechzeiten = störungsfreie Arbeitszeit!) – Danke –
Die Ansprechpersonen der Arbeitsteams 2.4.2 und 2.4.3 unseres Sachgebietes bearbeiten gern Ihre Anträge auf Einstellung, erstellen Verträge, Vertragsauflösungen und -änderungen für
- studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
- haushaltsfinanzierte nebenberufliche Verträge, wie:
- Lehr- bzw. Unterrichtsaufträge,
- Gastprofessoren,
- Gastvorträge,
- Gast- bzw. Forschungsaufenthalte,
- Honorarverträge,
- Werkverträge sowie
- ehrenamtliche Vereinbarungen und
- haushalts- und drittmittelfinanzierte Stipendien.
- zusätzliche Informationen zum Einsatz von Gutachter:innen
Achtung:
Für alle nebenberuflichen drittmittelfinanzierten Verträge (einschließlich Fragen zur Antragstellung) wenden Sie sich bitte entsprechend Ihrer Struktureinheit an die zuständigen Ansprechpersonen in den Sachgebieten 2.2 bzw. 2.3 - vielen Dank!
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Wichtig!
EXPORTKONTROLLE
Verträge mit Personen aus Drittländern
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass vor der Vertragserstellung (hier: alle nebenberuflichen Vertragsverhältnisse) mit Personen aus Drittländern eine exportkontrollrechtliche Prüfung durchzuführen ist. Es wird hierzu insbesondere auf das aktuelle Rundschreiben 2/2024 zur Thematik und auf die Homepageseiten der TU Dresden zur Exportkontrolle verwiesen.
Sachgebiet 2.4 muss im Rahmen Antragstellungen prüfen, ob eine exportkontrollrechtliche Prüfung durch die antragstellende Struktureinheit erfolgt ist und bei Fehlen dieser, ggf. Anträge zurückweisen.
Beachtung der Vorgaben des AUFENTHALTSGESETZes für vergütete Verträge
Die Abforderung von Nachweisen, Erhebung und Verarbeitung von Daten, stützt sich auf §4a Aufenthaltsgesetz (AufenthG):
„Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht ..., wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss.
Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren."
D.h., vor der Begründung von Beschäftigungs- und sonstigen personenbezogenen Vertragsverhältnissen mit Tätigkeit für die TU Dresden (vergütete Verträge) ist es angezeigt, Identitätsnachweise von den Vertragsnehmern anzufordern.
Bei Vertragsnehmern, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, stellt der Pass das einschlägige amtliche Dokument dar, das zum Identitätsnachweis benötigt wird (nur der Teil des Passes, welcher die grundlegenden Daten zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit und die Gültigkeitsdauer des Passes enthält).
Bei ausländischen Vertragsnehmern, die einer Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis bedürfen, ist zusätzlich eine Kopie dieser aufenthaltsrechtlichen Dokumente anzufordern. Dies betrifft alle ausländischen Vertragsnehmer, die keine EU-/EWR-Bürger oder diesen gleichgestellt sind und sich im Vertragszeitraum nicht visumfrei in Deutschland aufhalten bzw. der geplanten Tätigkeit nicht ohne Arbeitserlaubnis nachgehen dürfen.
Die erforderlichen Nachweise sind bei der Beantragung eines vergüteten Vertragsverhältnisses vom Antragsteller/ von der Antragstellerin beizufügen.
Sollten die für eine Vertragserstellung zwingenden Nachweise nicht vorliegen/ nicht nachgereicht werden, können die Verträge nur vorbereitet werden. Die Vertragspartner/innen müssten dann bei ihrer Anreise im Dezernat Personal vorstellig werden und die Nachweise vorlegen.
Da diese Vorgehensweise für vergütete Verträge zwingend ist, könnte alternativ nur für eine unvergütete Variante angeboten werden, entstandene Reisekosten der „Teilnehmer“ im Rahmen „Reisekosten Dritter“ in Anlehnung an das SächsRKG zu erstatten. Dafür wären die vorgenannten Identitätsnachweise nicht erforderlich.
Die Teilnehmer müssten hierzu eine Reisekostenabrechnung vornehmen und alle erforderlichen Original-Reisebelege beifügen. Diese Abrechnung ist dann unter Punkt 13 vom Einladenden zu unterzeichnen, eine Kopie der Einladung (z.B. zum Workshop) ist beizufügen (mit Angaben dazu, welche Reisekosten/… bzw. bis zu welcher Höhe, übernommen werden) sowie ein ausgefülltes Rechnungsbegleitblatt inkl. sachl. Richtigzeichnung. Die Bearbeitung dieser Abrechnungen erfolgt dann in SG 2.4.1.