nebenberufliche Verträge und Stipendien
Montag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(außerhalb der Sprechzeiten = störungsfreie Arbeitszeit!) – Danke –
In den Arbeitsteams 2.4.2 und 2.4.3 werden alle haushaltfinanzierten nebenberuflichen Verträge bearbeitet. Weiterhin erfolgt die Erfassung und Zahlbarmachung der haushalt- und drittmittelfinanzierten Stipendien sowie der nebenberuflichen Verträge für das Dresdner Hochschulsportzentrum (DHSZ).
Achtung:
Für alle nebenberuflichen drittmittelfinanzierten Verträge (einschließlich Fragen zur Antragstellung oder zum neuen Verfahren bzgl. Mitteilungsverordnung - s.u.) wenden Sie sich bitte entsprechend Ihrer Struktureinheit an die zuständigen Ansprechpersonen in den Sachgebieten 2.2 bzw. 2.3 - vielen Dank!
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AKTUELLES:
Mitteilungsverordnung - MV
(in der ab 01.01.2025 gültigen Fassung, für Zahlungen die in 2024 erfolgen)
Die Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere
Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) verpflichtet Behörden (die TU Dresden ist eine nachgeordnete Behörde) und andere öffentliche Stellen einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, Mitteilungen über bestimmte Sachverhalte an die Finanzbehörden zu übermitteln, damit die zutreffende steuerliche Berücksichtigung dieser Sachverhalte geprüft werden kann.
Dies betrifft insbesondere Mitteilungen über Zahlungen (§ 2 MV).
Zu diesem Zweck muss auch für Zahlungen im Rahmen nebenberuflicher/nebenamtlicher Verträge das Geburtsdatum sowie die Steuer-Identifikationsnummer (SteuerID) abgefragt werden, bevor eine Auszahlung erfolgen kann.
Die jeweiligen Antragsformulare wurden überarbeitet.
Für bereits beantragte oder geschlossene Vertragsverhältnisse sollte das separate Formblatt genutzt werden.
Auch ausländische Vertragsnehmer/innen müssen zum Erhalt von Zahlungen eine deutsche SteuerID angeben. Diese kann - bei Nichtvorhandensein - mittels Formular beantragt werden:
Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt (bitte hier die beizufügenden Unterlagen beachten)
- Muster für Angaben zu Zweck und Auftraggeber
- Das ausgefüllte Antragsformular ist inkl. Anlage dem:der zuständigen Bearbeiter/in in Dezernat 2, SG 2.4 zuzureichen (möglichst zu mailen, da die Weiterleitung ans zuständige Finanzamt durch die TU Dresden direkt elektronisch erfolgt).
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
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Die Antragstellung aller nebenberuflichen Verträge muss rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang anlehnend auf die Rundschreiben zur Arbeitsaufnahme D2/2/00 sowie D2/5/05 verwiesen.
Sollte im Ausnahmefall eine kurzfristige Antragstellung zwingend erforderlich werden, wenden Sie sich bitte umgehend an uns.
Bitte beachten Sie, dass eine vollständige und korrekte Antragstellung der Vermeidung von zusätzlichen Rückfragen und der zügigen Bearbeitung Ihres Antrages dient. Zur Erleichterung stehen Ihnen die einzelnen Antragsformulare als Formulare mit PC-Bearbeitungsmöglichkeit im Intranet zur Verfügung.
Wir bitten dringend zu beachten, dass ein nebenberuflicher Vertrag nicht zur Umgehung eines hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden darf. Die Arbeitszeit aller nebenberuflichen Verträge (einschließlich studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte) im gleichen Vertragszeitraum darf wöchentlich 19 Stunden nicht überschreiten (vgl. Rundschreiben D2/4/2016).
Die Ausstellung der haushaltfinanzierten nebenberuflichen Verträge (einschließlich der Abrechnungsformulare mit der Finanzierungsangabe zum Vertrag) erfolgt in der Regel im SG 2.4. Es wird gebeten, daher auch nur die zum zugehörigen Vertrag ausgestellten Abrechnungsformulare zu verwenden, um die Bearbeitung der Abrechnung zu erleichtern und Falschbuchungen zu vermeiden.
Sollte im Ausnahmefall eine Zweitausfertigung der Vertragsunterlagen (Vertrag und/oder Abrechnungsformular) erforderlich sein, wenden Sie sich bitte umgehend zwecks Ausstellung einer Zweitschrift an uns .
Alle Verträge müssen in deutscher Sprache ausgefertigt werden (Amtssprache: Deutsch); Sie können Musterverträge in Englisch für verschiedene Vertragsarten als Hilfestellung von uns erhalten - sprechen Sie uns an.
Im Übrigen werden die Verträge für Gastvorträge und -aufenthalte per pdf-Dokument an die antragstellende Struktureinheit gesandt, u.a. um eine direkte selbständige Übersetzung zu ermöglichen.
Bei Vertragsnehmer/innen aus dem Nicht-EU-Ausland sind die jeweils gültigen ausländer- rechtlichen Vorschriften (Aufenthaltstitel/ Arbeitsgenehmigung usw.) zu beachten. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte im Einzelfall rechtzeitig an uns!
Die Beschaffungsrichtlinie der TU Dresden ist einzuhalten.
Vertragsarten
Lehraufträge bzw. Unterrichtsaufträge dienen der Ergänzung des Lehrangebotes gemäß § 68 SächsHSG; bzgl. der Beantragung von Lehraufträgen wird insbesondere auf die Ausführungen in § 68, Abs. 4 Satz 4 SächsHSG verwiesen.
- Regelungen zur Antragstellung: vgl. Rundschreiben D2/7/2020
- Zeitraster der Lehrveranstaltungen
- Formulare mit PC-Bearbeitungsmöglichkeit:
- Antrag (ausfüllbar und elektronisch signierbar nach download)
- 3. Seite zum Antrag (Fragebogen für Beauftragte:n)
Honorarprofessoren an der TU Dresden erhalten keine Vergütung; Reisekosten können in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz (in der jeweils gültigen Fassung) erstattet werden. weitere Informationen
Zum Nachweis über die Wahrnehmung der Lehrverpflichtungen wird in der Regel ein Lehrauftrag ausgestellt.
Gastprofessoren
- Bestellung/ Vergütung: vgl. Rundschreiben D2/7/03 (aktuell in Überarbeitung)
Gastvorträge stellen in der Regel eine Ergänzung zu Lehrveranstaltungen dar.
- Umfang: max. 10 Lehrveranstaltungsstunden im Semester; bei einem Stundenumfang über 10 Lehrveranstaltungsstunden im Semester reichen Sie bitte einen Antrag auf Erteilung eines Lehr bzw. Unterrichtsauftrages ein
- Reisekosten: vgl. *
- Zeitraster der Lehrveranstaltungen
- Antrag (ausfüllbar und elektronisch signierbar nach download)
Gast- bzw. Forschungsaufenthalte
- in der Regel Aufenthalt von Wissenschaftlern/ Doktoranden/ Studierenden anderer wissenschaftlichen Einrichtungen oder Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Kunst, Politik, etc. zum wissenschaftlichen Austausch oder zur Anbahnung von Kooperationen, Vorbereitung von gemeinsamen Publikationen o. ä.; zusätzlich Gastvorträge möglich (Schwerpunkt der Anwesenheit des Gastes sind die Gespräche bzw. ist die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiter/innen der TU Dresden, nicht der Gastvortrag)
- Reisekosten: vgl. *
- Antrag (ausfüllbar und elektronisch signierbar nach download)
Honorarvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB), bei dem eine Leistung geschuldet wird .
- Reisekosten: vgl. *
Antrag (ausfüllbar und elektronisch signierbar nach download) ____________________________________________________________________________________
Informationen zum Einsatz von Gutachter/innen
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* Reisekosten:
Die vorgenannten Anträge (ausgenommen der Antrag auf Abschluss eines Honorarvertrages) enthalten die Ausfüllmöglichkeit für einen Reisekostenvoranschlag. Zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird darauf hingewiesen, dass bei der Einreichung des jeweiligen Antrages alle anfallenden Reisekosten in Anlehnung an das Sächsische Reisekostengesetz vollständig zu kalkulieren und anzugeben sind. Eine Erstattung der Reisekosten bei Nichtangabe und damit zusätzlich zur vertraglich getroffenen Vereinbarung ist nicht möglich.
Die bei einem Honorarvertrag im Ausnahmefall anfallenden Reisekosten sind dem Antrag auf einem zusätzlichen Blatt (formlos) begründet beizufügen.
Soweit ausnahmsweise eine Erstattung im Rahmen "Reisekosten Dritter" erfolgen soll, d.h. direkt über SG 2.4, in Form einer Reisekostenabrechnung, ist dies in den Anträgen anzukreuzen bzw. im zusätzlichen Blatt formlos anzugeben.
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Der Werkvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 631 ff BGB) geregelter Vertragstyp. Er ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Besteller.
- Durch den Werkvertrag wird der/die Unternehmer/in zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Der/die Besteller/in ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB).
- Gegenstand des Werkvertrags nach § 631 Abs. 2 BGB kann sein: die Herstellung einer unbeweglichen Sache; die Veränderung einer Sache (Reparatur einer Sache); ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg, z.B. Erstellen eines Gutachtens.
- Der Werkvertrag ist auf ein konkretes Ergebnis (Werk) gerichtet. Nicht die ausführende Leistung (Arbeitseinsatz, Leistungshandlung) wird geschuldet, sondern die Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs.
- Antrag (ausfüllbar und elektronisch signierbar nach download)
- die Beschaffungsrichtlinie der TU Dresden (Sachgebiet 1.2-Zentrale Beschaffung und Anlagenbuchhaltung) ist zu beachten (Ansprechpersonen in SG 1.2); nur wenn SG 1.2 nicht zuständig ist, erfolgt die Ausstellung eines Werkvertrages durch SG 2.4.
Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit immer dann, wenn es sich um eine übertragene Aufgabe handelt, die freiwillig, unentgeltlich und für andere erfolgt sowie in einem organisatorischen Rahmen und möglichst kontinuierlich stattfindet.
-> ehrenamtlicher Charakter i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (in der jeweils gültigen Fassung)
-> die ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeits-/Dienst-/ Beschäftigungsverhältnis
- die Beantragung kann formlos erfolgen / besser mit Hilfe des Formulars „Antrag auf Abschluss eines Honorarvertrages“ mit dem handschriftlichen Zusatz „Antrag auf ehrenamtliche Tätigkeit“ (da hier die wesentlichen Angaben, die für die Ausstellung des Vertrages erforderlich sind, bereits abgefragt werden)
- sofern Reisekosten erforderlich sein sollten, sind diese separat in der jeweiligen Struktureinheit über eine gesonderte Vereinbarung zu regeln
- Unfall-Versicherungsschutz besteht Kraft Gesetzes nur für die Tätigkeit (nicht für den „Weg“)
- Es wird grundsätzlich zur Absicherung des Haftungsrisikos - insbesondere bei grober und mittlerer Fahrlässigkeit - der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
Stipendien
... begründen kein Arbeitsverhältnis. Ein/e Stipendiat/in darf im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werden.
Ein Stipendium ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Da kein Arbeitsentgelt nach §14 SGB IV vorliegt, besteht auch keine Sozialversicherungspflicht.
Stipendien an der TU Dresden:
Richtlinie für die Vergabe von Stipendien aus Haushalts- oder Drittmitteln der TU Dresden
Ordnung zum Stipendienprogramm zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen der TU Dresden
Förderung von Promovierenden an der TU Dresden durch ESF-Promotionsstipendien
Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Sächsischen Landesstipendien
Die Ausstellung der vielfältigen Stipendienverträge/-vereinbarungen erfolgt dezentral; nur die Erfassung und Zahlbarmachung aller haushalt- und drittmittelfinanzierten Stipendien erfolgt zentral über SG 2.4.