FAQ zum Deutschlandstipendium an der TU Dresden
Allgemeine FAQs zum Deutschlandstipendium beantwortet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) . FAQs des BMBF
Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiat:innen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn man (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Die im aktuellen Jahr gültige Bemessungsgrundlage kann bei den Krankenkassen erfragt werden. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) diesen Wert, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.
Ausländische Studierende können sich bewerben, sofern Sie im Förderzeitraum an der TU Dresden immatrikuliert sind. Bei ausländischen Zeugnissen reichen Sie bitte eine Kopie einer amtlich beglaubigten Übersetzung in Deutsch oder Englisch und ggf. ein Transcript of Records mit Angabe des Noten-Systems der Universität ein.
Das Stipendium wird auch dann fortgezahlt, während man sich in einem fachbezogenen Auslandsstudium befindet. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung für das Auslandsstudium. Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiat:in gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.
Für Praktika im Ausland siehe unter den FAQs zu Beurlaubungen und Praktikum.
Über die Vergabe der Stipendien entscheiden die Auswahlkommissionen der jeweiligen Fakultäten bzw. Zentralen Einrichtungen und das Rektorat. Interessierte Stipendiengeber:innen werden mit beratender Funktion am Auswahlverfahren beteiligt. Die Auswahl der Stipendiat:innen erfolgt aufgrund der Leistungen und Begabung der Studierenden unter Berücksichtigung von außergewöhnlichen Persönlichkeitsmerkmalen.
Die Vergabeordnung regelt die Umsetzung des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms und der Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes an der TU Dresden.
Die bundesweite Verordnung zur Durchführung des Stipendiengesetzes regelt die Grundsätze für die Auswahlkriterien sowie die Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Die Bewerbung um ein Deutschlandstipendium erfolgt ausschließlich online. Die Online-Bewerbung wird über das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bereit gestellte Online-Bewerbungsportal eingereicht. Dieses ist ausschließlich für den Zeitraum vom 01. bis 15. Juli des jeweiligen Jahres freigeschalten.
Solange das Bewerbungsportal geöffnet ist, können Sie Ihre Bewerbung abspeichern und ihr Anlagen hinzufügen. Damit die Bewerbung gültig ist, müssen Sie diese jedoch zwingend innerhalb der Frist absenden.
Alle Unterlagen sind online als PDF hochzuladen und der Bewerbung anzufügen. Die Dateien müssen mühelos lesbar sein und entsprechend der Beschriftung der Slots in der korrekten Reihenfolge hochgeladen werden.
Bitte beachten Sie: Nach der Frist ist das Bewerbungsportal geschlossen und es können keine Bewerbungen mehr gesendet oder bearbeitet werden. Unvollständige Bewerbungsunterlagen werden nicht bearbeitet und sind vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Schriftliche Bewerbungen sind nicht zum Bewerbungsprozess zugelassen und werden dementsprechend nicht bearbeitet.
Die einzige Anlage, die nicht online abgegeben werden muss, ist das Portfolio für Studierende der Architektur/ Landschaftsarchitektur (siehe oben). Das Portfolio kann per Post gesendet oder persönlich abgegeben werden (Postadresse: TU Dresden, Deutschlandstipendium, 01062 Dresden).
Gesucht werden junge Talente und Persönlichkeiten aller Nationalitäten, die Herausragendes leisten. Dabei sind die schulischen Erfolge und/oder die Leistungen an der Universität entscheidend. Neben sehr guten Schulnoten oder einem bereits erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang können auch Fachpreise oder Auszeichnungen berücksichtigt werden. Neben den leistungsbezogenen Kriterien werden auch das gesellschaftliche Engagement und besondere persönliche Leistungen – etwa die erfolgreiche Überwindung von Hürden in der eigenen Bildungsbiografie, in die Auswahl einbezogen.
Grundsätzlich ist jedes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule förderungsfähig - neben einem Erststudium grundsätzlich auch ein Zweit-/Aufbaustudium sowie Masterstudiengänge. Die bereits absolvierte Anzahl der Semester an der Hochschule spielt für Ihre Bewerbung keine Rolle. Studierende aller Semester sind dazu aufgefordert sich zu bewerben. Wenn Sie ihr Bachelorstudium an der TU Dresden in diesem Semester abschließen und ab dem nächsten Semester ein Masterstudium an der TU Dresden beginnen, bewerben Sie sich immer mit den Studienangaben, die im Förderzeitraum zutreffen werden. Tragen Sie bitte im Online-Formular im Feld "Fachsemester" eine 1 ein, da Sie sich im Förderzeitraum voraussichtlich in Ihrem ersten Fachsemester des Masterstudiengangs befinden werden.
Auch beim voraussichtlichen Überschreiten der Regelstudienzeit während des Förderzeitraumes ist eine Bewerbung möglich.
Auch wenn Sie zu Beginn des Förderzeitraums Studienanfänger:in sind, können Sie sich für ein Stipendium bewerben. Sie müssen lediglich zum jeweiligen Semester als Studierende:r immatrikuliert sein.
Nur Studierende im Erststudium bzw. im Zweitstudium/Aufbaustudium können sich für ein Deutschlandstipendium bewerben. Für Informationen zu möglichen Promotionsstipendien wenden Sie sich z.B. an die Graduiertenakademie der TU Dresden.
Das Deutschlandstipendium wird nicht auf das BAföG oder den Bildungskredit der KfW-Bankengruppe angerechnet.
Ab dem 1. Januar 2012 haben sämtliche Einkünfte und Bezüge, somit auch das Deutschlandstipendium, grundsätzlich keine Auswirkungen mehr auf das Kindergeld. Nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegfallen. Näheres hierzu ist dem BMF-Schreiben zu § 32 Abs. 4 EStG vom 7. Dezember 2011 zu entnehmen. Bis zum 1. Januar 2012 wurde das Deutschlandstipendium beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, lag allerdings - ohne die Hinzurechnung weiterer Einkünfte - unter dem Freibetrag von 8.004 EUR.
Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Bürgergeld, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.
Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie ihre Eltern in Anspruch nehmen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiat:innen.
Sie können parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen. Bezieher:innen von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte für die Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Wohngeldstelle.
Ob eine parallele Stipendienförderung möglich ist, richtet sich nach Höhe und Art der Stipendienförderung. Wer schon eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung erhält, die durchschnittlich 30 Euro oder mehr pro Monat beträgt, bekommt kein Deutschlandstipendium. Stipendiat:innen der Begabtenförderungswerke müssen auf die materielle Förderung verzichten, wenn sie ein Deutschlandstipendium erhalten möchten. Welche Förderung Studierende gleichzeitig mit dem Deutschlandstipendium beziehen können und bei welcher das nicht möglich ist, ist in folgender Übersicht zusammengestellt: Übersicht zu Doppelförderungen.
Wer ein DAAD-Vollstipendium erhält, kann nicht gleichzeitig das Deutschlandstipendium beziehen, da beide Stipendien begabungs- und leistungsabhängig sind. Erhält man dagegen ein Teilstipendium des DAAD (z.B. Erasmus), kann man das Deutschlandstipendium parallel beziehen.
Studiert man über das ERASMUS-Programm im Ausland, wird das Deutschlandstipendium auch dann fortgezahlt, wenn man als Stipendiat:in gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhält.
Hier ist zwischen Pflichtpraktika im In- und Ausland und sonstigen Praktika zu unterscheiden.
Verpflichtende In- oder Auslandspraktika sind in das Studium integriert und stehen einer Auszahlung des Stipendiums nicht entgegen. Ähnlich verhält es sich mit fachrichtungsbezogenen Studienaufenthalten im Ausland. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Beurlaubung vom Studium.
Lassen Sie sich für ein freiwilliges Praktikum beurlauben, welches in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen ist, wird das Stipendium in dieser Zeit nicht weiter gezahlt.
Wenn Sie ihr Bachelorstudium an der TU Dresden in diesem Semester abschließen und ab dem nächsten Semester ein Masterstudium an der TU Dresden beginnen, bewerben Sie sich immer mit den Studienangaben, die im Förderzeitraum zutreffen werden. Da Sie vor dem Masterstudium bereits einen Studiengang abgeschlossen haben, gelten Sie als bereits immatrikulierter Studierender und nicht als Studienbewerber:in, auch wenn Sie für den Masterstudiengang erst an die TU Dresden wechseln werden. Tragen Sie bitte im Online-Formular im Feld "Fachsemester" eine 1 ein, da Sie sich im Förderzeitraum voraussichtlich in Ihrem ersten Fachsemester des Masterstudiengangs befinden werden.
Bei einem Hochschulwechsel in dieselbe Fachrichtung innerhalb des Stipendienjahres wird das Stipendium bis zum Ende des Semesters fortgezahlt oder ggf. ein Übergangssemester gewährt. Dies gibt dem Studierenden die Möglichkeit, sich an der neuen Hochschule um ein Deutschlandstipendium zu bewerben.
Ansonsten endet das Stipendium mit Ablauf des Monats, in dem der/die Stipendiat:in das Studium abgebrochen, die Fachrichtung gewechselt hat oder exmatrikuliert wird.
Auch beim voraussichtlichen Überschreiten der Regelstudienzeit während des Förderzeitraumes ist eine Bewerbung möglich. In diesem Fall muss die Regelstudienzeitverlängerung im entsprechenden Abschnitt des Bewerbungsformulars begründet werden.
Ähnlich wie im BAföG kann die Mitarbeit in einem Hochschulgremium oder in einem Gremium der studentischen Selbstverwaltung ein Grund für die Verlängerung der Förderung sein. Dies gilt nur für gewählte Mitglieder. Für die Dauer der Verlängerung kommt es auf den Zeitaufwand an, den die Tätigkeit verursacht.
Hochschulsemester schließen die an der Hochschule insgesamt absolvierten Semester (evtl. mehrerer Studiengänge) ein. Fachsemester dagegen sind die in einem einzelnem Studiengang und Fach absolvierten Semester.
Grundsätzlich gilt die schriftliche Meldepflicht für Beurlaubungen vom Studium während der Förderung durch das Deutschlandstipendium unter Angabe der Dauer und der Gründe für die Beurlaubung samt Nachweis (Praktikumsvertrag o.ä.). Je nach Grund für das Einreichen eines Urlaubssemesters kann eine Weiterförderung durch das Deutschlandstipendium gewährt werden bzw. muss das Stipendium beendet werden (siehe „Beurlaubung“, „Praktikum“ und „Auslandsaufenthalt“). Folgende grundsätzliche Regeln gelten:
Aktivitäten |
Urlaubssemester |
Bezug DStip |
Nachzahlung |
---|---|---|---|
Pflichtpraktikum |
ja / nein |
ja |
- |
freiwilliges Praktikum |
ja |
nein |
nein |
Auslandsstudium |
ja / nein |
ja |
- |
Elternzeit/Erziehung eines Kindes |
ja |
nein |
ja |
Krankheit |
ja |
nein |
ja |
Promotion (Medizin) | ja | nein | nein |
Bei Vorliegen anderer Beurlaubungsgründe wird nach einer Einzelfallprüfung über die weitere Förderung entschieden. Sollten Sie der Meldepflicht für Beurlaubungen nicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie mit Rückzahlungsforderungen der bereits ausgezahlten Monate rechnen.
Sie können sich nach einem Jahr für eine Weiterförderung bewerben. Ob Sie weitergefördert werden, hängt von der Qualität Ihrer Wiederbewerbung und Ihren Leistungen im Bewilligungszeitraum ab. Für die Referenzen und Noten, reichen Sie bitte nur die aktuellen und aus dem letzten Studienjahr ein. Informationen zur Verlängerungsbewerbung finden Sie auf unserer Website .
Hochschulzugangsberechtigungen (z.B. das Abiturzeugnis) und Urkunden von Abschlüssen (Ausbildung, Bachelorzeugnis, Abschlusszeugnis des Erststudiums, etc.) können als Kopie eingereicht werden. Auch weitere Qualifikationsnachweise wie Referenzen, Praktikumszeugnisse, Ehrenurkunden sind nicht beglaubigungspflichtig.
Als Nachweis der bereits im Studium geleisteten ECTS oder Noten gilt eine Übersicht aus dem Studienportal, die aktuell (möglichst nicht älter als 14 Tage vor dem Hochladen der Unterlagen) erstellt werden sollte. Diese Übersicht kann bei dem jeweils zuständigen Prüfungsämtern mit als amtlich beglaubigtes Dokument erstellt werden; für die Bewerbung genügt aber auch ein unbeglaubigtes Dokument. Auf dieser Übersicht werden u.U. noch nicht alle Prüfungsleistungen des aktuellen Semesters enthalten sein. Eine aktualisierte Notenübersicht kann ggfls. nachgereicht werden.
Bei ausländischen Zeugnissen reichen Sie bitte eine Kopie der amtlich beglaubigten Übersetzung in Deutsch oder Englisch oder ein Transcript of Records mit Angabe des Noten-Systems der Universität.