Beurlaubung vom Studium
Sie planen einen Auslandsaufenthalt oder ein längeres Praktikum während des Studiums und möchten ein Urlaubssemester beantragen? Hier finden Sie weitere Informationen zur Beurlaubung vom Studium während eines Semesters.
Jede Studentin und jeder Student hat die Möglichkeit, sich gemäß § 12 Immatrikulationsordnung der TU Dresden (ImmaO) aus wichtigem Grund vom Studium befristet beurlauben zu lassen.
Gemäß § 12 Abs. 3 ImmaO soll die Zeit der Beurlaubung 2 Semester nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Beurlaubungen zum Zwecke eines Studienaufenthaltes im Ausland sowie für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfrist oder der Elternzeit entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für Arbeitnehmer:innen. Ebenso werden Fristüberschreitungen, welche ein:e Studierende:r nicht zu vertreten hat, gemäß § 10 Abs. 3 ImmaO nicht auf die Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen angerechnet.
Ein Antrag auf Beurlaubung können Sie gemäß § 12 Abs. 4 ImmaO innerhalb des Rückmeldezeitraumes beantragen. Ist Ihnen bis zum Ende der Rückmeldefrist noch nicht klar, ob Sie eine Beurlaubung tatsächlich beantragen möchten (z. B. weil das beantragte Praktikum noch nicht zugesagt wurde), müssen Sie sich auf jeden Fall zunächst fristgemäß zurückmelden (durch Überweisung des gesamten Semesterbeitrages). Nach erfolgter Rückmeldung kann eine nachträglich beantragte Beurlaubung nur dann genehmigt werden, wenn für die verspätete Beantragung ein triftiger Grund vorlag. Zwei Monate nach Semesterbeginn werden grundsätzlich keine Beurlaubungen mehr für das laufende Semester gewährt.
Sofern eine Beurlaubung für ein weiteres Semester gewünscht wird, muss erneut ein Beurlaubungsantrag innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist eingereicht werden. Das aktuelle Antragsformular für das betreffende Rückmeldesemester wird im Studierendenportal mit Beginn der der Rückmeldefrist zur Verfügung gestellt!
Für die Beantragung einer Beurlaubung müssen Sie Ihre Antragsdaten online im selma-Studierendenportal im Menü unter [Studienorganisation] und [Antragsübersicht] eingeben. Danach müssen Sie sich das Formular ausdrucken, unterschreiben und an das Immatrikulationsamt oder Auslandsamt senden. Nach postalischem Eingang erfolgt die Antragsbearbeitung durch das Immatrikulationsamt/International Office. Anschließend erhalten Sie eine E-Mail mit Informationen zum fälligen Semesterbeitrag.
Die rückwirkende Beantragung einer Beurlaubung für bereits absolvierte Fachsemester ist nicht möglich. Wenn für die Nichterbringung von Studienleistungen während eines zurückliegenden Semesters nachweislich Gründe vorlagen, die Sie nicht selbst zu vertreten hatte, können Sie alternativ beim Immatrikulationsamt oder International Office einen formlosen Antrag auf Nichtanrechnung von Studienzeiten stellen.
Ein Semester, in dem eine Beurlaubung vorliegt, zählt nicht als Fachsemester.
In einem Beurlaubungssemester sind Sie nicht verpflichtet Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Allerdings besteht auch im Beurlaubungssemester die Möglichkeit, Studien- und Prüfungsleistungen abzulegen.
I.d.R. wird Studierenden während eines Beurlaubungssemesters kein Kindergeld oder BAföG gezahlt (Ausnahme: Beurlaubung wegen Auslandsstudium). Deshalb sollten Sie sich vor der Beantragung einer Beurlaubung, sofern entsprechende Ansprüche bestehen, mit dem BAföG-Amt sowie mit der für Sie zuständigen Kindergeldstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Beurlaubung sinnvoll ist.
Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie während eines Urlaubssemester an einer Hochschule im Ausland erbracht haben, können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss angerechnet werden. Beachten Sie, dass die Anrechnung von Leistungen auch zu einer Anrechnung von Fachsemestern führen kann. In diesen Fällen wird die Fachsemesterzählung entsprechend hochgezählt.
I.d.R. werden Anträge auf Beurlaubung genehmigt, wenn der Antrag alle Voraussetzungen gemäß § 12 Immatrikulationsordnung der TU Dresden erfüllt. Die Immatrikulationsbescheinigungen enthalten in diesem Fall einen Beurlaubungsvermerk. Im Fall einer Genehmigung erhalten Sie eine E-Mail mit dem Hinweis, dass der Antrag bearbeitet wurde und der aktuell zu zahlende Semesterbeitrag eingetragen wurde. Eine Überweisung des Beitrages sollte von Ihnen erst nach Erhalt der E-Mail ausgelöst werden. Im Fall einer Ablehnung erhalten Sie einen gesonderten Ablehnungsbescheid.
Zur Beantragung einer Beurlaubung müssen wichtige Gründe nachgewiesen werden. Als wichtiger Grund gelten Umstände, die das Studium zeitweilig erheblich beeinträchtigen und vom Studierenden nicht zu vertreten sind oder der Förderung des Studiums dienen. Dies sind insbesondere:
- Kompetenzerwerb zur Förderung des Studiums (z.B. Auslandsstudium, Praktikum, Spracherwerb)
- Erwerbstätigkeit, ohne die die Fortsetzung des Studiums nicht möglich wäre
- Akute krisenhafte Situation, während dessen ein Studium nicht möglich ist (z.B. eigene Krankheit, Rechtsstreitigkeiten, Unglücksfälle in der Familie…)
- Mutterschutz, Elternzeit, Kinderbetreuung bis zum 1 Lebensjahr oder Pflege von Angehörigen (Beachten Sie dazu auch folgende wichtige Informationen zum Mutterschutz!),
- Prüfungsvorbereitung
- Tätigkeiten in besonderem gesellschaftlichen Interesse (z.B. FSJ, ehrenamtliche Tätigkeit, Teilnahme an besonderen Wettbewerben)
Mehr als zwei Urlaubssemester werden nach § 12 Abs. 3 Immatrikulationsordnung der TU Dresden insbesondere folgenden Fällen gewährt:
-
Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubes oder der Elternzeit (bis zu 6 Semester zusätzlich),
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Beurlaubung zur Betreuung eines eigenen Kindes bis zu dessen 14. Lebensjahr (bis zu 4 Semester zusätzlich),
-
Beurlaubung zum Zwecke des Studienaufenthaltes im Ausland.
Ist die maximale Anzahl der möglichen Beurlaubungen im Studiengang ausgeschöpft, ein Weiterstudium für den Studenten aus persönlichen Gründen aber weiterhin nicht möglich, müssen Sie in Erwägung ziehen, das Studium durch Exmatrikulation zu unterbrechen. Eine Wiedereinschreibung ist i.d.R. im nächsten Bewerbungszeitraum durch Beantragung der Immatrikulation in das nächst höhere Semester möglich. In Numerus-Clausus-Studiengängen sollten sich Studierende vor einer Studienunterbrechung im Immatrikulationsamt/International Office beraten lassen, ob der Wiedereinstieg in den Studiengang aufgrund einer Zulassungsbeschränkung möglich ist.
Das Krankenversicherungsverhältnis während einer Beurlaubung muss in vollem Umfang in Deutschland aufrecht erhalten werden, auch wenn das Semester im Ausland verbracht wird. Ggf. muss für Auslandssemester eine zusätzliche private Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden. Konkrete Informationen erhält man bei der eigenen Krankenversicherung.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen (z.B. Betreuung eigener Kinder, Finanzierung des Studiums durch Nebentätigkeit, gesundheitliche Probleme) nicht in Vollzeit studieren können, haben Sie in einigen Studiengängen die Möglichkeit, Ihr Studium in Teilzeit (50 % der vorgeschriebenen Leistungen) zu studieren. Ein Wechsel ins Teilzeitstudium oder zurück ins Vollzeitstudium muss im Immatrikulationsamt bzw. International Office innerhalb der üblichen Bewerbungsfristen beantragt werden. Regelungen zum Teilzeitstudium findet man in der Ordnung über das Teilzeitstudium der TU Dresden.
Alle Studiengänge, in denen an der TU Dresden derzeit ein Teilzeitstudium möglich ist, findet man im Studieninformationssystem, in dem man in der Detailsuche die Studienform: Teilzeit auswählt.
Bei Fragen rund um die Bewerbung und die Studienorganisation wenden Sie sich bitte als Erstes telefonisch, per E-Mail oder persönlich an das ServiceCenterStudium (siehe Kontaktbox unten). Wir unterstützen Sie bei all Ihren Anliegen oder leiten Sie oder Ihre Anfrage an das Immatrikulationsamt, das International Office oder die jeweiligen Außenstellen an der Medizinischen Fakultät weiter.
Studierende am IHI Zittau wenden sich bitte direkt an die Außenstelle in Zittau.

Erstkontakt Immatrikulationsamt und International Office inkl. deren Außenstellen über das ServiceCenterStudium
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