Exmatrikulation
Sofern Sie Ihr Studium an der TU Dresden beenden oder abbrechen möchten, müssen Sie sich durch Zusendung oder Einreichung eines Exmatrikulationsantrags vom Studium exmatrikulieren lassen. Dazu müssen Sie über das selma-Portal im Menü unter [Studienorganisation] und [Antragsübersicht] den Exmatrikulationsantrag aufrufen, ausfüllen, online abschicken, danach ausdrucken und an das Immatrikulationsamt bzw. Auslandsamt senden. Die Exmatrikulationsbescheinigungen sowie die notwendige Bescheinigung zum Nachweis Ihres Studiums für die Rentenversicherung werden Ihnen nach Bearbeitung postalisch an die aktuell bei uns vorliegende Postanschrift zugeschickt. Bitte halten Sie für diesen Zweck Ihre Anschrift auch nach Weggang von der TU Dresden aktuell. Dazu bitte ins selma-Portal gehen und im Menü unter [Meine Daten] unter Adressänderung Ihre Anschrift selbstständig aktualisieren.
Bei Beendigung eines Studienganges (z.B. im Parallelstudium) ohne beabsichtigte Exmatrikulation von der TU Dresden, benachrichtigen Sie bitte das Immatrikulationsamt/Akademischen Auslandsamt formlos per E-Mail an das SCS.
Achtung!
Studierende, die sich trotz offener Wiederholungsprüfungen im laufenden Prüfungsverfahren exmatrikulieren lassen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Wiederholungsprüfungen an der TU Dresden zu Ende zu bringen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen eine Beratung im zuständigen Prüfungsamt.
Bei Angabe des Exmatrikulationsdatums ist auf Folgendes zu achten:
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Es ist nicht möglich, eine rückwirkende Exmatrikulation zu beantragen.
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Bei Wechsel der Hochschule ist es sinnvoll, sich zum Ende des laufenden Semesters exmatrikulieren zu lassen, damit aus versicherungsrechtlicher Sicht der nahtlose Übgang zur nächsten Hochschule gewährleistet ist.
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Studenten, die sich zum Semesterende exmatrikulieren lassen wollen, aber zu Beginn des neuen Semesters noch den letzten Teil der Abschlussprüfung (Diplomverteidigung etc.) absolvieren müssen, wird empfohlen, sich nochmals für das neue Semester zurückzumelden, da die studentische Unfallversicherung nur wirksam wird, wenn eine Einschreibung zum Zeitpunkt der letzten Prüfungen nachgewiesen werden kann. Ggf. regelt die Prüfungsordnung, dass eine Einschreibung Voraussetzung für das Ablegen der letzten Prüfung ist. Im Übrigen erstattet der Studierendenrat den Beitrag für das Semesterticket anteilmäßig zurück, wenn die Exmatrikulation während des Semesters erfolgt. Anträge erhalten Sie beim Studierendenrat.
Studierende, die gemäß § 13 Abs. 2 und 3 ImmaO vom Studium exmatrikuliert werden müssen, erhalten vom Immatrikulationsamt/Auslandsamt der TU Dresden einen Exmatrikulationsbescheid. Die Exmatrikulation wird i.d.R. zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Rückwirkende Exmatrikulationen werden nicht durchgeführt, es sei denn, der Student hat sich zum neuen Semester nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet. In diesem Fall wird die Exmatrikulation rückwirkend zum Ende des vorhergehenden Semesters ausgelöst. Im Zusammenhang mit der Exmatrikulation erhält jeder exmatrikulierte Student eine Exmatrikulations- sowie eine Rentenversicherungsbescheinigung.
Gründe für die Exmatrikulation von Amts wegen können u.a. sein:
- Die/der Studierende hat die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden und ist nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert.
- Die/der Studierende hat eine Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden und ist nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert.
- Die/der Studierende hat die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt.
- Die/der Studierende hat sich nicht ordnungsgemäß (z.B. durch Zahlung des Semesterbeitrages) gemäß § 11 ImmaO zurückgemeldet.
- Die/der Studierende hat 4 Semester lang keine der gemäß Studien-und Prüfungsordnung für seinen Studiengang vorgesehenen Leistungen erbracht. Das gilt auch im Fall eines Parallelstudiums. Wer merkt, dass ein Parallelstudium sein Studium im ersten gewählten Studiengang behindert, sollte sich dafür im Immatrikulationsamt/Akad. Auslandsamt wieder abmelden.
- Die/der Studierende hat das Studium in einem Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen.
Studenten,
- die ihr Studium erfolgreich beendet haben und ein Zweitstudium bzw. ein Aufbaustudium anschließen möchten,
- die ihren Studiengang bzw. ein Fach wechseln möchten,
- die aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung den Prüfungsanspruch im gegenwärtigen Studiengang verloren haben und deshalb wechseln wollen
müssen sich nicht exmatrikulieren lassen.

Immatrikulationsamt
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