Nichtanrechnung von Semester auf die Studienzeit/ Verlängerung der Regelstudienzeit
Inhaltsverzeichnis
1. Nichtanrechnung von Semester aus nicht selbst zu vertretenden Gründen
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 Immatrikulationsordnung der TU Dresden sind Studienzeiten, in denen es zu Fristüberschreitungen kam, die Sie nicht zu vertreten hatten, nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen. Voraussetzungen für die Beantragung sind in der Regel,
- dass nachweislich ein von Ihnen nicht zu vertretender Grund vorlag, der ein Studium während eines vollständigen Semesters behindert hat, so dass keine bzw. max. eine Studienleistung erbracht werden konnte (z.B. Erkrankungen, die eine Studierunfähigkeit begründen),
- dass der Grund für die Fristüberschreitung nicht auf Dauer vorliegt (z.B. chronische Erkrankungen),
- dass für das beantragte Semester keine Beurlaubung vom Studium vorlag und
- dass das Semester, in welchem ein Studium aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, bei der Antragstellung bereits beendet ist (31.3 bzw. 30.9.)
Die Beantragung kann bei Bedarf während des gesamten nachfolgenden Studiums nach Beendigung des betroffenen Semesters ausgelöst werden.
1. Frist für die Beantragung
Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Semesters, in welchem es zu einer Fristüberschreitungen kam, gestellt werden. Die letzte Möglichkeit, für rückwirkende Semester einen Antrag auf Nichtanrechnung zu stellen, ist das letzte Immatrikulationssemester. Nach Exmatrikulation ist eine Antragstellung nicht mehr möglich.
2. Zuständigkeit
Der Antrag ist an das Immatrikulationsamt bzw. International Office zu richten.
3. Inhalt des Antrags
Für die Beantragung gibt es kein Antragsformular. Der Antrag ist damit formlos zu stellen und muss folgendes beinhalten:
- vollständige Kontaktdaten der/des Studierenden
- Studiengang und Matrikelnummer
- Datum
- Angabe des konkreten Semesters, in welchem es zu Fristüberschreitungen kam
- ausführliche Erklärung über den nicht selbst zu vertretenden Grund (z.B. Krankheit, Elternzeit, § 5 LAPO), welcher zur Fristüberschreitung bzw. zum Studienausfall geführt hat
- Unterschrift
4. Beizufügende Unterlagen/Nachweise
- Eine vollständige Übersicht über alle bereits absolvierten Prüfungsleistungen mit Datum der Erbringung (z.B. Ausdruck eines Leistungsnachweises über die Selbstbedienungsfunktion im Internet). Aus der Übersicht muss hervorgehen, dass während des beantragten Semesters keine bzw. max. eine Prüfungsleistung erbracht wurde. Ggf. kann eine Bestätigung des Prüfungsamtes nachgefordert werden. Beachten Sie, dass Sie für Semester, in denen Sie mehr als eine Prüfungsleistung erbracht haben, keine Nichtanrechnung eines gesamten Semesters beantragen können. In solchen Fällen, können Sie gemäß § 21 Abs. 5 SächsHSG alternativ beim zuständigen Prüfungsausschuss eine Verlängerung der Prüfungsfrist beantragen. Die Gründe sind dort ebenfalls durch Nachweise zu belegen. Ausnahme: Für eine Nichtanrechnung gemäß § 5 LAPO ist kein Nachweis über absolvierte Prüfungsleistungen erforderlich.
- Geeignete Nachweise als Beleg für die Begründung des Antrags sind z.B.
- eine ärztliche Bescheinigung, die die zeitlich begrenzte Studierunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen während des beantragten Zeitraums belegen oder
Geburtsurkunde des eigenen Kindes). Beachten Sie dabei bitte, dass dauerhafte chronische Erkrankungen oder andere dauerhaft vorliegende Gründe für den Studienausfall grundsätzlich nicht zu einer Nichtanrechnung von Semester führen. Davon ausgenommen sind Zeiten zu Beginn einer chronischen Erkrankung, in der das Krankheitsbild und die Behandlungsart erst festgelegt werden müssen. Dies müsste dann aber auch aus einer ärztlichen Bescheinigung hervorgehen.
- ein Nachweis über den geforderten absolvierten Sprachkurs während des Studiums, sofern § 5 LAPO geltend gemacht wird.
Bei Genehmigung des Antrags wird das Semester, in dem ein Grund für das Fristversäumnis vorlag, nicht auf die Studienzeit angerechnet, das heißt, die Fachsemesterzählung wird entsprechend zurückgesetzt. Die Studierenden erhalten darüber einen Bescheid und eine geänderte Immatrikulationsbescheinigung, welche im Selma-Portal im Menü unter [Dokumente|Bescheide|Bescheinigungen] abgerufen werden kann.
Achtung! Die Möglichkeit der Beantragung einer Nichtanrechnung eines Semesters während der Coronazeit ist ab 1.10.2024 entfallen. Es wird hiermit auf die bereits gewährte individuelle Regelstudienzeitverlängerung verwiesen. Entsprechende Bescheide finden Sie in selma in Ihrem Dokumenteordner.
2. Nichtanrechnung von Semestern aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit in Wahlfunktionen
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Immatrikulationsordnung der TU Dresden gilt Folgendes:
"(2) Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet: .....
4. die Studienzeit von einem Semester, wenn Studierende mindestens eine Wahl- oder Bestellungsperiode in Organen der Technischen Universität Dresden, der Studierendenschaft, des Studentenwerkes oder in der Studienkommission oder als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragter oder Beauftragte bzw. Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten tätig waren (Gremienzeit),
5. die Studienzeit von je einem weiteren Semester für jede weitere Wahl- oder Bestellungsperiode gemäß Nummer 4 bis zu maximal drei Semester."
Voraussetzungen für die Beantragung sind, dass
- die Nichtanrechnung beim Immatrikulationsamt bzw. International Office formlos beantragt wird,
- ein Bestätigung für die Tätigkeit in o.g. Gremien für den betreffemnden Zeitraum vorliegt und
- in den Semestern der Gremientätigkeit keine Beurlaubung vom Studium vorlag.
Die Beantragung kann bei Bedarf während des gesamten nachfolgenden Studiums nach Beendigung der betreffenden Semester ausgelöst werden. Sie erfolgt über einen formlosen Antrag beim Immatrikulationsamt bzw. International Office unter Beifügung einer Bestätigung der Gremientätigkeit vom zuständigen Organ. Bei Genehmigung des Antrags wird/werden ein bzw. max. 3 Semester, nicht auf die Studienzeit angerechnet, das heißt, die Fachsemesterzählung wird entsprechend zurückgesetzt. Die Studierenden erhalten darüber einen Bescheid und eine geänderte Immatrikulationsbescheinigung, welche im Selma-Portal im Menü unter [Dokumente|Bescheide|Bescheinigungen] abgerufen werden kann.
3. Verlängerung der Regelstudienzeit aufgrund § 5 LAPO für Lehramtsstudierende
Werden im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien oder im Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß § 5 LAPO nachzuweisende Kenntnisse in Latein, Griechisch oder Hebräisch nicht durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen, verlängert sich die Regelstudienzeit um ein Semester nach Absolvierung eines entsprechenden Sprachkurses.
Voraussetzungen für die Beantragung sind, dass
- die Nichtanrechnung beim Immatrikulationsamt bzw. International Office formlos beantragt wird,
- ein Zertifikat über den im Studium erbrachten Sprachnachweis vorliegt.
Bei Fragen rund um die Bewerbung und die Studienorganisation wenden Sie sich bitte als Erstes telefonisch, per E-Mail oder persönlich an das ServiceCenterStudium (siehe Kontaktbox unten). Wir unterstützen Sie bei all Ihren Anliegen oder leiten Sie oder Ihre Anfrage an das Immatrikulationsamt, das International Office oder die jeweiligen Außenstellen an der Medizinischen Fakultät weiter.
Studierende am IHI Zittau wenden sich bitte direkt an die Außenstelle in Zittau.

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