Hintergründe zum Nachteilsausgleich
Das Studium ist voller Barrieren für behinderte und chronisch erkrankte Studierende. Um diese bestehenden Hürden zu überwinden, gibt es unter Umständen einen rechtlichen Anspruch auf Nachteilsausgleich - gerade wenn es um prüfungsrelevante Angelegenheiten geht. Allerdings erfüllt nich jeder Einzelfall alle Bedingungen, weswegen Sie sich genau und frühzeitig informieren sollten, um keine böse Überraschung im Studium zu erleben.
Inhaltsverzeichnis
Nachteilsausgleich beantragen
In den meisten Fällen sind die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und chronischer Erkrankung Ihre ersten Anlaufstellen, um einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss vorzubereiten. Stellen Sie dort frühzeitig Ihre Lage dar, kann Ihnen rechtzeitig geholfen werden, die korrekten Angaben für ihren Antrag auf Nachteilsausgleich anzugeben. Je nach Einschränkung bzw. Behinderung muss beim Antrag ein Nachweis erbracht werden (z.B. ein Attest). Zudem muss Art und Umfang des Ausgleichs im Antrag detailliert dargestellt werden. Wichtig ist:
- Informieren Sie sich bereits vor dem Beratungsgespräch über die individuellen Umstände ihrer Fachrichtung (bspw. durch Lesen der zugehörigen Prüfungsordnung). Hier könnten sich eventuell bereits einige Fragen im Vorfeld klären.
- Kommen Sie frühestmöglich zu einem Beratungstermin mit ihren Beauftragten. Diese können Ihnen nur dann optimal helfen, wenn die Zeit dafür ausreicht. Idealerweise melden Sie sich bereits zu Beginn eines Semesters, wenn Sie wissen, welche Veranstaltungen besucht werden und wo gegebenenfalls Prüfungen absolviert werden müssen.
Jeder Fall ist individuell. Wenn Sie wissen wollen, ob sich in Ihrer Situation ein Nachteilsausgleich anbietet, laden wir Sie gerne zu einer persönlichen Beratung bei einem unserer Beauftragten ein. Melden Sie sich mit groben Angaben zu ihrer individuellen Situation bei Frau Mandy Weickert und vereinbaren Sie einen Termin.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Grundlage für das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende bildet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dies regelt der Gleichheitsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen in Artikel 3 sowie das Sozialstaatsprinzip in Artikel 20. Nach dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz haben die Hochschulen des Freistaates unter anderem die Aufgabe dafür Sorge zu tragen, "dass Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können" (§5,2).
Größtes Problem für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen stellen Leistungsnachweise dar. Diese werden beispielsweise in der Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen - Universitäten und gleichgestellte Hochschulen der Kultusminister-Konferenz geregelt. In Paragraf 5 Artikel 2 wird bestimmt, dass eine zu prüfendende Person in verlängerter Bearbeitungszeit oder einer gleichwertigen Prüfungsleistung anderer Form einen Leistungsnachweis erbringen kann, sofern sie Nachteile beim Ablegen ursprünglich angesetzter Leistungen glaubhaft darstellen oder belegen können.
Im Teil 3 " Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) " des Bundesteilhabegesetzes wird die Gestaltung der Vorschriften eines Nachteilsausgleich derart festgesetzt, dass "sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen" (§209). Und in der von Deutschland im Jahr 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention wird die Teilhabe behinderter Menschen an Bildung ausdrücklich gefordert und gefördert.
Vorgaben an der Technischen Universität Dresden
Die TU Dresden hat sich dazu verpflichtet, an der sozialen Förderung der Studierenden mitzuwirken und die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu berücksichtigen. So wird die gleichberechtigte Teilhabe gegenwärtig durch den Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertrechtskonvention gestaltet. DieseAktivitäten werden bekräftigt durch die Qualitätsziele der TU Dresden, in denen es u.a. in Abschnitt 8.2 heißt: "Die Studierenden haben die Möglichkeit, bei nicht verschuldeten Ursachen die daraus erwachsenen Nachteile durch geeignete Maßnahmen auszugleichen. Nachteilsausgleichsregelungen, insbesondere bei Zugangsvoraussetzungen, Auswahlverfahren, Anerkennungsregeln und Prüfungsanforderungen, sind dokumentiert, transparent und eine täglich individuell gelebte Praxis."
Diese Philosphie der Vielfalt spiegelt sich auch in den Leitlinien der Lehre wieder. Dabei gilt der Fokus der Diversität von Lehrenden und Studierenden der TU Dresden, die ihrerseits "versucht insbesondere den unterschiedlichen Anforderungen und Lebensstilen von Familien, Behinderten, ausländischen Lehrenden und Studierenden Rechnung zu tragen". Auch die aktuelle Musterprüfungsordnung der TU Dresden, an der sich die einzelnen Prüfungsordnungen der einzelnen Fachbereiche richten sollen, sieht einen Nachteilsausgleich für Studierende mit glaubhaft gemachter Behinderung oder chronischer Krankheit vor. Dabei liegt es beim jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden, über welche Maßnahme zum Nachteilsausgleich entschieden wird. Geeignete Maßnahmen könnten dabei beispielsweise verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin sein.
Dennoch gilt in erster Linie das Prinzip der Freiwilligkeit und Selbstständigkeit: Betroffene an der TU müssen darauf achten, rechtzeitig den Bedarf einer Lösung ihrer individuellen Problemsituation anzumelden. Nur unter diesen Umständen lässt sich eine zeitnahe Unterstützung und eine Anpassung der Studienbedingungen umsetzen. Ansprechpartner sind neben den Beauftragten in erster Linie die zuständigen Hochschuldozenten. Für speziellere Fragestellungen ist gegebenenfalls der jeweilige Prüfungsausschuss, Studiendekane oder eine Senatskommissione sowie der Prorektor für Bildung zu kontaktieren.