Informationen zum Prüfungsamt und zum Prüfungsmanagement
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Liebe Studierende,
Prüfungen bilden einen zentralen Bestandteil Ihres Lehramtsstudiums. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, Verweise und Ansprechpartner:innen rund um das Thema Prüfungen.
FAQs zu Prüfungen im Lehramtsstudium
Sie haben in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule bereits Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und möchten sich diese für einen Lehramtsstudiengang an der TU Dresden anrechnen lassen?
Es können auf Antrag Leistungen/Qualifikationen angerechnet werden,
- die an einer Hochschule erbracht worden sind, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede
- die außerhalb einer Hochschule erworben wurden, soweit sie gleichwertig sind im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Anforderungen und
- wenn Ihnen entsprechende Nachweise über den Erwerb der Qualifikationen vorliegen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Studiengang- und Fachwechsel.
Bitte beachten Sie, dass für alle ab dem Wintersemester 2023/2024 neu immatrikulierten Lehramtsstudierenden aktualisierte Studiendokumente gelten.
Diese aktualisierten Studiendokumente gelten auch für jene Studierenden, die bereits vorher in einen der Lehramtsstudiengänge an der TU Dresden immatrikuliert waren, jedoch ab dem Wintersemester 2023/2024 einen Fach- beziehungsweise Studiengangwechsel beantragt und vollzogen haben sowie Studierende, welche ihr Studium nach einer Exmatrikulaton wiederaufnehmen. Dies gilt für alle Studienbereiche: studiengangbezogene Modulprüfungsordnung, studiengangbezogene Studienordnung mit den Bildungswissenschaften und Ergänzungsstudien sowie gegebenenfalls fachbezogene Studienordnung des fortgeführten Fachs/der fortgeführten Fachrichtung.
Achtung: Besonderheiten treten bei einem Wechsel von einer anderen Hochschule an die TU Dresden auf, wenn dieser im gleichen Studiengang (Lehramtsstudiengang modularisiert, Abschluss Staatprüfung/-examen, gleiches Lehramt) erfolgt. Informationen dazu finden Sie unter: Studiengang- und Fachwechsel.
Bitte informieren Sie das Prüfungsamt Lehramt über das Kontaktformular über Ihren geplanten Studiengangs-/Fachwechsel oder die Wiederaufnahme Ihres Studiums, unter Angabe:
- zu welchem Semester der Wechsel oder die Wiederaufnahme geplant ist,
- für welchen Studiengang und für welche Fächerkombination Sie sich bewerben,
- für welches Fachsemester Sie sich jeweils bewerben .
Im Anschluss erhalten Sie vom Prüfungsamt eine fallbezogene Beratung zu den weiteren Schritten.
Die Zuständigkeit über die Entscheidung einer Anrechnung von Leistungen liegt gemäß Modulprüfungsordnungen bei den jeweils zuständigen Prüfungsausschüssen. Die Anträge sind jedoch grundsätzlich über das Prüfungsamt Lehramt einzureichen.
Hier finden Sie das Formular zur Anrechnung von Prüfungsleistungen.
Nähere Informationen zu den Prozessen und Begrifflichkeiten finden Sie im Folgenden:
Reguläre Anrechnung |
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Beantragungsprozess:
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Fristen:
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Entscheidung:
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Besonderheit: Für fachliche Fragen zum Themengebiet der Psychologie innerhalb der Bildungswissenschaften wenden Sie sich bitte an Dr. Claudia Schulze (Professur für Psychologie des Lehrens und Lernens). Bei identischen Modulen werden die Fehlversuche von Amts wegen übernommen. Bestandene identische Modulprüfungen/Prüfungsleistungen müssen von den Studierenden aktiv zur Anrechnung gebracht werden (-> Willensbekundung). |
Übernahme von Amts wegen nach freiwilligen Übertritt / Pflichtübertritt |
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Beantragungsprozess:
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Entscheidung:
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Vereinfachte Anrechnung (bis WiSe 2023/2024) |
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Übernahme von Amts wegen im Rahmen des Wechsels im gleichen Studiengang (bis WiSe 2023/2024)
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Gem. § 48 BAföG sind die Ausbildungsstätten zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Sie erhalten im Studienbüro Lehramt die zur Weiterförderung notwendige Bescheinigung über das (Nicht-) Erreichen der üblichen Leistungspunktzahl. Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die bzw. der Auszubildende vorgelegt hat, dass sie bzw. er bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten hat.
Ansprechpartner:innen im BAföG-Amt des Studentenwerks Dresden
Für alle Studierenden an den Dresdner Hochschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Dresden zuständig. Alle Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier.
Die übliche Zahl an Leistungspunkten haben die Prüfungsausschüsse wie folgt festgelegt:
Für alle Immatrikulierten vor dem Wintersemester 2023/2024
Für alle Lehramtsstudierenden an der TU Dresden, die:
- vor dem Wintersemester 2023/24 in diesen Studiengang immatrikuliert wurden und
- keinen Studiengangs-, Fach- oder Fachrichtungswechsel ab dem Wintersemester 2023/24 beantragt und vollzogen haben
Lehramt an Grundschulen
Bereich/Fach |
Ende 3. Fachsemester |
Ende 4. Fachsemester |
Fach |
20 |
30 |
Grundschuldidaktik + Bildungswissenschaften + Ergänzungsstudien |
22 |
38 |
Lehramt an Oberschulen/Gymnasien
Bereich/Fach |
Ende 3. Fachsemester |
Ende 4. Fachsemester |
Fach bzw. zweites Fach |
20 |
30 |
Physik |
17 |
25 |
Bildungswissenschaften + Ergänzungsstudien |
9 |
15 |
Lehramt an berufsbildenden Schulen
Bereich/Fach/Fachrichtung |
Ende 3. Fachsemester |
Ende 4. Fachsemester |
Erste Fachrichtung |
25 |
33 |
Zweite Fachrichtung |
20 |
30 |
Physik |
17 |
25 |
Bildungswissenschaften + Ergänzungsstudien |
9 |
15 |
Für alle Immatrikulierten ab dem Wintersemester 2023/2024
Für alle Lehramtsstudierenden an der TU Dresden, die:
- ab dem Wintersemester 2023/24 in diesen Studiengang immatrikuliert werden oder
- bereits vorher in diesen Studiengang immatrikuliert waren, jedoch ab dem Wintersemester 2023/24 einen Wechsel des Studiengangs, des Fachs oder der Fachrichtung beantragt und vollzogen haben
- diese Seite befindet sich derzeit im Aufbau -
Hier finden Sie das Antragsformular zur Ausstellung der Bescheinigung.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Beurlaubung vom Studium.
Hier finden Sie alle relevanten Formulare und Anträge rund um das Lehramtsstudium.
Modulprüfungen, die vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden, sind in § 16 bzw. § 17 Freiversuch der Modulprüfungsordnung des jeweiligen Lehramtsstudiengangs (für vor WiSe2023/2024 Immatrikulierte) beziehungsweise § 20 Freiversuch in Verbindung mit § 30 Freiversuchsmöglichkeit der Modulprüfungsordnung des jeweiligen Lehramtsstudiengangs (für ab WiSe2023/2024 Immatrikulierte) wie folgt geregelt:
- Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im jeweiligen Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung gilt dann als Freiversuch.
- Auf Antrag der beziehungsweise des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.
- Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungstermins oder der Antragsfrist (4 Wochen ab Bekanntgabe der Bewertung im Prüfungsverwaltungssystem) ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich.
- Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Bitte informieren Sie das Prüfungsamt in diesem Fall über das Vorliegen der Bewertung.
Hier gelangen Sie zu den jeweils gültigen Studiendokumenten.
Sie können sich hier zum Thema Nichtanrechnung von Semestern auf die Studienzeit informieren.
Mit Beginn des Wintersemesters 2023/2024 werden im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen (BBS) für folgende Fachrichtungen neue Studiendokumente eingeführt:
- Metall- und Maschinentechnik (MMT), erste Fachrichtung
- Metall- und Maschinentechnik (MMT), zweite Fachrichtung
- Chemietechnik (CT), erste Fachrichtung
- Chemietechnik (CT), zweite Fachrichtung.
Alle Studiendokumente finden Sie auf den Webseiten des Studienbüros Lehramt.
Gemäß § 7 Absatz 3 der Studienordnung für die erste sowie zweite Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik ist für die früher als zum Wintersemester 2023/2024 immatrikulierten Studierenden der ersten sowie zweiten Fachrichtung Metall- und Maschinentechnik ein freiwilliger Übertritt in die am 27.06.2023 in Kraft getretenen Studienordnungen vorgesehen.
Gemäß § 7 Absatz 3 der Studienordnung für die erste sowie zweite Fachrichtung Chemietechnik ist für die früher als zum Wintersemester 2023/2024 immatrikulierten Studierenden der ersten sowie zweiten Fachrichtung Labor- und Prozesstechnik ein freiwilliger Übertritt in die am 20.06.2023 in Kraft getretenen Studienordnungen vorgesehen.
Form und Frist des Übertritts legt der zuständige Prüfungsausschuss fest. Ein Übertritt in die oben genannten Studienordnungen erfolgt mit Wirkung auf alle mit der oben genannten Studienordnung geänderten Module.
Bitte beachten Sie, dass ein Übertritt in eine neue Studienordnung einer Fachrichtung/eines Faches immer automatisch einen Übertritt in die jeweils zum Zeitpunkt des Übertritts aktuell geltende Satzung der Modulprüfungsordnung Ihres Studiengangs mit sich bringt.
Wann und wie kann ich in die neue(n) Studienordnung(en) übertreten?
Für eine erfolgreiche Anmeldung zu den Prüfungsleistungen im Sommersemester 2025, beantragen Sie den Übertritt bitte bis zum 16.02.2025. Gemäß §31 Absatz 3 VwVfG werden Anträge mit Posteingang am 17.02.2025 ebenfalls berücksichtigt. Beantragen Sie einen Übertritt ab dem 18.02.2025, kann der Wechsel erst zum nächsten Semester (Wintersemester 2025/2026) durchgeführt werden.
In welcher Form kann ich meinen Übertrittswunsch anzeigen?
Bitte nutzen Sie unser Formular unter „Erklärung eines Übertritts“ und reichen dies im Prüfungsamt des Studienbüros Lehramt ein.
Sind von meinem freiwilligen Übertritt weitere Studienbereiche betroffen?
Der Übertritt erfolgt in allen Studienbereichen. Für Sie gelten die Prüfungsordnung und die Studienordnungen von 2023 in Ihrer anderen gewählten Fachrichtung beziehungsweise Ihrem gewählten Fach sowie den Bildungswissenschaften und Ergänzungsstudien.
Ich studiere eine der oben genannten Fachrichtungen im Rahmen der Erweiterungsfachausbildung. Was ist zu beachten?
Der Übertritt im Erweiterungsfach erfolgt unabhängig vom regulären Studium. Das heißt: ein Übertritt in Ihrem Erweiterungsfach bringt nicht automatisch einen Übertritt in Ihrem regulären Studium mit sich. Ebenso bringt ein Übertritt in Ihrem regulären Studium (in einer Fachrichtung beziehungsweise in einem Fach) nicht automatisch einen Übertritt in Ihrem Erweiterungsfach mit sich.
Was muss ich tun damit meine bisherigen Leistungen angerechnet werden?
Sie müssen im Vorfeld keine Anträge stellen.
Die Übernahme der bisher erbrachten Modulprüfungen und Prüfungsleistungen erfolgt unter Beachtung der Festlegungen des § 7 Absatz 5 der Studienordnungen 2023, auf Grundlage der bereits vorliegenden und von dem zuständigen Prüfungsausschuss bestätigten Äquivalenztabellen, von Amts wegen durch das Prüfungsamt. Bei Bedarf informiert Sie das Prüfungsamt individuell über weitere Schritte.
Thematik Pflichtübertritt
Die neuen Studienordnungen der oben genannten Fachrichtungen gelten ab dem Wintersemester 2027/2028 für alle immatrikulierten Studierenden. Sollten Sie also zum 1.10.2027 im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen in den oben genannten Fachrichtungen immatrikuliert und noch nicht in die neue(n) Studienordnung(en) übergetreten sein, greift für Sie der Pflichtübertritt. Ausnahmen sind im Folgenden zu entnehmen.
Ich habe alle Modulprüfungen meiner Fachrichtung erfolgreich absolviert und lediglich offene Modulprüfungen in meiner anderen gewählten Fachrichtung beziehungsweise meinem gewählten Fach oder im Bereich der Bildungswissenschaften. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Der Pflichtübertritt trifft auch die Studierenden, die alle Modulprüfungen der jeweiligen Fachrichtung bereits absolviert haben, wenn keine Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung vorliegt.
Ich habe mich zur Ersten Staatsprüfung angemeldet. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Wenn Studierende sich zur Ersten Staatsprüfung anmelden und alle notwendigen Unterlagen einreichen, wird damit das Verfahren zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Gang gesetzt. Der Pflichtübertritt greift in diesen Fällen nicht. Sind Studierende also zu Beginn des WS 27/28 zur Ersten Staatsprüfung angemeldet und erhalten bis zum 15.11.2027 die bedingte Zulassung, erfolgt kein Pflichtübertritt.
Beispiele:
Daraus abgeleiteter Prüfungszeitraum Erste Staatsprüfung (ohne wissenschaftliche Arbeit) |
Pflichtübertritt | |
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(Endgültig) zugelassene Studierende im SoSe 2027 |
Sommer 2027 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
Bedingt zugelassene Studierende im SoSe 2027 |
Winter 2027/2028 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
(Endgültig) zugelassene Studierende im WiSe 2027/2028 |
Winter 2027/2028 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
Bedingt zugelassene Studierende WiSe 2027/2028 |
Sommer 2028 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
Ich muss meine Erste Staatsprüfung wiederholen. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Im Fall der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung sind die Studierenden bereits zur Ersten Staatsprüfung zugelassen und müssen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nicht erneut nachweisen mit der Folge, dass der Pflichtübertritt nicht greift.
Welche weiteren Informationen sind für mich wichtig?
Mit der Umsetzung Ihres freiwilligen Übertrittes erfolgt für Sie ein Wechsel in das neue Prüfungsverwaltungssystem selma. Sie werden dann nicht mehr im HISQIS verwaltet.
Daher empfehlen wir Ihnen sich zu Beginn des Semesters Ihres freiwilligen Übertritts eine Notenübersicht aus HISQIS herunterzuladen.
Bei fachlichen Fragen zu den Konsequenzen können Sie sich gern an die jeweiligen Studienfachberatungen wenden: https://tu-dresden.de/studium/im_studium/beratung-und-service/studienfachberatung (alphabetisch geordnet - z.B. Deutsch unter "D").
Bei organisatorischen Fragen stehen Ihnen die Kolleg:innen des Prüfungsamtes gern telefonisch oder persönlich zu den Sprechzeiten zur Verfügung.
Seit Beginn des Wintersemesters 2021/2022 gelten neue Studienordnungen der Lehramtsstudiengänge Lehramt an Grundschulen (GS), Lehramt an Oberschulen (OS), Lehramt an Gymnasien (GYM) und Lehramt an berufsbildenden Schulen (BBS) in den folgenden Fächern:
- Deutsch (LA GS, LA OS, LA GYM, LA BBS)
- Englisch (LA GS, LA OS, LA GYM, LA BBS)
- Französisch (LA OS, LA GYM, LA BBS)
- Latein (LA GYM)
- Italienisch (LA GYM, LA BBS)
- Russisch (LA OS, LA GYM, LA BBS)
Alle Studiendokumente finden Sie auf den Webseiten des Studienbüros Lehramt.
Wann und wie kann ich in die neue(n) Studienordnung(en) übertreten?
Ein freiwilliger Übertritt ist nicht mehr möglich, ab dem Wintersemester 2023/2024 treten die neuen Studienordnungen der SLK für alle immatrikulierten Studierenden in Kraft. Nähere Informationen zur Thematik Pflichtübertritt finden Sie nachfolgend.
Ich studiere zwei der o. g. Fächer. Was ist zu beachten?
Wenn Sie sowohl im ersten als auch im zweiten Fach eine Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Latein) studieren, erfolgt der Übertritt in beiden Fächern parallel.
Ich studiere eines der o. g. Fächer im Rahmen der Erweiterungsfachausbildung. Was ist zu beachten?
Der Übertritt im Erweiterungsfach erfolgt unabhängig vom regulären Studium. D. h.: ein Übertritt in Ihrem Erweiterungsfach bringt nicht automatisch einen Übertritt in Ihrem regulären Studium mit sich. Ebenso bringt ein Übertritt in Ihrem regulären Studium (in einem Fach bzw. zwei Fächern) nicht automatisch einen Übertritt in Ihrem Erweiterungsfach mit sich.
Thematik Pflichtübertritt
Die neuen Studienordnungen der o. g. Fächer gelten ab dem Wintersemester 2023/2024 für alle immatrikulierten Studierenden. Sollten Sie also zum 1.10.2023 in einem Lehramtsstudiengang (GS, OS, GYM, BBS) in den o. g. Fächern immatrikuliert und noch nicht in die neue(n) Studienordnung(en) übergetreten sein, greift für Sie der Pflichtübertritt. Ausnahmen sind im Folgenden zu entnehmen.
Ich habe alle Modulprüfungen eines Fachs erfolgreich absolviert und lediglich offene Modulprüfungen in meinem zweiten Fach bzw. im Bereich Bildungswissenschaften. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Der Pflichtübertritt trifft auch die Studierenden, die die Modulprüfungen des jeweiligen Fachs bereits absolviert haben, wenn keine Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung vorliegt.
Ich habe mich zur Ersten Staatsprüfung angemeldet. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Wenn Studierende sich zur Ersten Staatsprüfung anmelden und alle notwendigen Unterlagen einreichen, wird damit das Verfahren zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Gang gesetzt. Der Pflichtübertritt greift in diesen Fällen nicht. Sind Studierende also zu Beginn des WS 23/24 zur Ersten Staatsprüfung angemeldet und erhalten bis zum 15.11.2023 die bedingte Zulassung, erfolgt kein Pflichtübertritt.
Beispiele:
Daraus abgeleiteter Prüfungszeitraum Erste Staatsprüfung (ohne wissenschaftliche Arbeit) |
Pflichtübertritt | |
---|---|---|
Bedingt zugelassene Studierende im SoSe 2023 |
Winter 2023/2024 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: https://lehrkräftebildung.sachsen.de/hinweise-zum-pruefungsablauf-4048.html |
Nein |
(Endgültig) zugelassene Studierende im SoSe 2023 |
Sommer 2023 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
(Endgültig) zugelassene Studierende im WiSe 2023/2024 |
Winter 2023/2024 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
Bedingt zugelassene Studierende WiSe 2023/2024 |
Sommer 2024 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: |
Nein |
Ich muss meine Erste Staatsprüfung wiederholen. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Im Fall der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung sind die Studierenden bereits zur Ersten Staatsprüfung zugelassen und müssen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nicht erneut nachweisen mit der Folge, dass der Pflichtübertritt nicht greift.
Gibt es bereits einen Zeit- und Ablaufplan zur Umsetzung?
Zum Wintersemester 2023/2024 stehen im Lehramt zeitgleich viele Neuerungen und damit verbundene große Herausforderungen für alle Beteiligten an. Die Mitarbeiter:innen des Studienbüro Lehramt sind bemüht für alle Akteur:innen einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Die Planung des Prüfungsamtes sieht derzeit folgenden groben Ablauf vor:
- die vorgenannten vom Pflichtübertritt ausgeschlossenen Gruppen werden vom Prüfungsamt im HISQIS entsprechend gekennzeichnet (voraussichtlich bis Ende November 2023).
- die technische Umsetzung der vom Pflichtübertritt betroffenen Studierenden der oben genannten Fächer auf die Studienordnungen 2021 erfolgt voraussichtlich bis Ende Dezember 2023. Dies ist Voraussetzung für Ihre Prüfungsanmeldung des Wintersemesters 2023/2024.
- für die vom Pflichtübertritt betroffenen Fächer wird die Prüfungsanmeldung – aufgrund der Vorlaufzeit – für alle Prüfungen grundsätzlich in den 2. Anmeldezeitraum (voraussichtlich Januar 2024) gelegt. Nähere Angaben werden zum Semesterbeginn auf der Homepage zur Prüfungsanmeldung veröffentlicht.
- die Übernahme der bisher erbrachten Modulprüfungen und Prüfungsleistungen kann unter Beachtung der Festlegungen des §8 Absatz 5 Übergangsbestimmungen frühestens nach dem Ende des 2. Anmeldezeitraums erfolgen (voraussichtlich ab Februar 2024 bis Ende März 2024).
Was muss ich tun damit meine bisherigen Leistungen angerechnet werden?
Sie müssen im Vorfeld keine Anträge stellen. Auf Grundlage der bereits vorliegenden und von dem zuständigen Prüfungsausschuss bestätigten Äquivalenztabellen erfolgt die Übernahme von Amts wegen durch das Prüfungsamt. Bei Bedarf informiert Sie das Prüfungsamt individuell über weitere Schritte.
Welche weiteren Informationen sind für mich wichtig?
Mit der Umsetzung des Pflichtübertrittes in den oben genannten Fächern des Lehramts 2021 erfolgt kein Wechsel in das neue Prüfungsverwaltungssystem selma. Sie werden auch zukünftig unter HISQIS verwaltet.
Bei Rückfragen bezüglich eines Übertritts wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Bei inhaltlichen Fragen bezüglich der neuen Studienordnungen der Fächer wenden Sie sich bitte an die entsprechende Studienfachberatung.
Die Prüfungsanmeldung sowie Prüfungsabmeldung erfolgt im Lehramtsstudium systemseitig vorrangig in den dafür vorgesehenen Zeiträumen. Alle wichtigen und aktuellen Informationen dazu finden Sie hier.
Achtung:
Nachträgliche Anmeldungen außerhalb der Anmeldezeiträume sowie Abmeldungen nach Ablauf der festgelegten Fristen werden nicht akzeptiert!
Die Möglichkeit des begründeten Rücktritts gemäß der § 14 bzw. § 15 der Modulprüfungsordnung des jeweiligen Lehramtsstudiengangs (für vor WiSe2023/2024 Immatrikulierte) beziehungsweise § 16 der Modulprüfungsordnung des jeweiligen Lehramtsstudiengangs (für ab WiSe2023/2024 Immatrikulierte) ist davon unbenommen.
Hier gelangen Sie zu den jeweils gültigen Studiendokumenten.
++ Neuerung ab dem WiSe 2024/2025 ++
Gemäß Senatsbeschluss vom 12.06.2024 zur uniweiten Vereinheitlichung von Abmeldezeiträumen für Prüfungs(vor)leistungen gilt seit dem 01.10.2024 folgende neue Regelung für alle Studiengänge des Lehramt.
Bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin ist eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen möglich.
Für schriftliche sowie semesterbegleitende Leistungen (beispielsweise Hausarbeiten, Seminararbeiten, Essay, Portfolio, Komplexe Leistungen und weitere) ist nicht der Abgabetermin entscheidend, sondern der Termin der Themenausgabe beziehungsweise der Beginn der Prüfungsleistung.
Die Prüfungsabmeldung ist auf verschiedenen Wegen möglich:
- sind dem Prüfungsamt die Prüfungstermine bekannt und konnten sytemseitig hinterlegt werden, ist eine Prüfungsabmeldung über die Prüfungsverwaltungssysteme möglich. Dies betrifft vorrangig Klausurarbeiten.
- liegen in den Prüfungsverwaltungssystemen keine Prüfungstermine vor, erfolgt die Prüfungsabmeldung schriftlich über das Prüfungsamt.
Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular. Ein entsprechendes Formblatt befindet sich derzeit noch in der Bearbeitung und wird zeitnah zur Verfügung gestellt.
Die Berechnung der Abmeldefristen richtet sich nach § 31 VwVfG und §§ 187, 188 BGB. Werktage sind Montag bis Samstag. Sonntage, Feiertage sowie der Prüfungstag selbst zählen für die Berechnung der Abmeldefrist nicht mit. Fällt das Fristende auf einen Samstag / Sonntag / Feiertag so gilt der nächstfolgende Werktag als Fristende.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses sowie eine Übersicht über alle Prüfungsausschussvorsitzenden des Lehramts inklusive deren Vertretungen.
HISQIS (für alle Immatrikulierten vor dem WiSe 2023/24)
Für alle Lehramtsstudierenden an der TU Dresden, die:
- vor dem Wintersemester 2023/24 in einen der vier Lehramtsstudiengänge immatrikuliert wurden und
- keinen Studiengangs-, Fach- oder Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2023/24 beantragt und vollzogen haben
erfolgt die Prüfungsverwaltung weiterhin im HISQIS.
Im HISQIS können Sie:
- sich innerhalb der entsprechenden Anmeldezeiträume selbstständig für Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen an- beziehungsweise abmelden
- Ihre bereits erbrachten Leistungen einsehen
Nach der erfolgreichen Prüfungsanmeldung empfehlen wir Ihnen sich die Übersicht der angemeldeten Prüfungsleistungen herunterzuladen. Diese kann im Nachgang als Nachweis für eine erfolgreiche und fristgerechte Anmeldung gegenüber dem Prüfungsamt dienen.
selma (für alle Immatrikulierten ab dem WiSe 2023/24)
Für alle Lehramtsstudierenden an der TU Dresden, die:
- ab dem Wintersemester 2023/24 in einen der vier Lehramtsstudiengänge immatrikuliert werden oder
- bereits vorher in einen der vier Lehramtsstudiengänge immatrikuliert waren, jedoch zum Wintersemester 2023/24 einen Wechsel des Studiengangs, des Fachs oder der Fachrichtung beantragt und vollzogen haben
erfolgt die Prüfungsverwaltung im neuen Portal selma.
Im selma können Sie:
- sich innerhalb der entsprechenden Anmeldezeiträume selbstständig für die Module und Prüfungsleistungen sowie Prüfungsvorleistungen an- beziehungsweise abmelden
- Ihre bereits erbrachten Leistungen einsehen
- Ihre Themenschwerpunkte und Vertiefungsrichtungen in den Wahlbereichen wählen
- sich (teilweise) zu Lehrveranstaltungen anmelden
Die Sichtbarkeit des Prüfungsangebotes richtet sich unter anderem nach Ihrer vorherigen Wahl der Themenschwerpunkte und Vertiefungsrichtungen und Ihrer anschließenden Anmeldung zu den dazugehörigen Modulangeboten, erst dann sehen Sie das gewünschte Prüfungsangebot.
Bitte beachten Sie, bei der Prüfungsanmeldung in Modulen mit mehreren Prüfungsleistungen oder im Falle einer Wiederholungsprüfung, dass Sie nach erfolgreicher Erstanmeldung für das Modul systemseitig dem Semester der Erstanmeldung zugeordnet bleiben. Dies bedeutet, dass Sie bei der Anmeldung weiterer Prüfungsleistungen in diesem Modul zur Ansicht des Prüfungsangebotes bei der Prüfungsanmeldung das ursprüngliche Semester Ihrer Erstanmeldung oder die Semesterauswahl auf <alle> setzen müssen .
Nach der erfolgreichen Prüfungsanmeldung empfehlen wir Ihnen sich die Übersicht der angemeldeten Prüfungsleistungen herunterzuladen. Diese kann im Nachgang als Nachweis für eine erfolgreiche und fristgerechte Anmeldung gegenüber dem Prüfungsamt dienen.
Schulungsunterlagen für Studierende im TTKF-Portal
Schulungsunterlagen für Prüfer:innen im TTKF-Portal
Bitte verwenden Sie nach Möglichkeit keine mobilen Endgeräte (iphone, Android-Smartphone, etc.) zur Einschreibung. Wir empfehlen zur Einschreibung die Verwendung der Browser Firefox oder Google Chrome. Zur Nutzung von Safari erhielten wir die Rückmeldung, dass es vermehrt zu Fehlermeldungen und Problemen gekommen ist.
Nach § 14 bzw. § 15 der Modulprüfungsordnungen des jeweiligen Lehramtsstudiengangs (für vor WiSe2023/2024 Immatrikulierte) beziehungsweise § 16 der Modulprüfungsordnungen des jeweiligen Lehramtsstudiengangs (für ab WiSe2023/2024 Immatrikulierte) gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Studierende einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder ohne triftigen Grund zurücktritt. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Für die Beantragung eines Rücktritt aufgrund von Krankheit verwenden Sie bitte unser Formular. Als Nachweis des angegebenen Grundes ist ein ärztliches Attest zwingend erforderlich. Die dazugehörigen Formulare finden Sie auf unserer Homepage.
Bei anderen triftigen Gründen stellen Sie bitte einen formlosen Antrag (Brief mit Ihrer Unterschrift) über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss . Dabei werden folgende Angaben benötigt: die Prüfungsdaten, eine kurze Erläuterung des Sachverhalts sowie ein entsprechender Nachweis über den geltend gemachten Grund.
Die Unterlagen reichen Sie bitte unverzüglich im Original beim Prüfungsamt ein.
Hier gelangen Sie zu den jeweils gültigen Studiendokumenten.
Allgemeine Informationen
Informationen rund um die allgemeine Finanzierung des Lehramtsstudiums finden Sie auf den Seiten „Förderung und Finanzierung“ der TU Dresden.
Beratungen zu verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten werden z. B. durch das Studentenwerk Dresden und den Studentenrat der TU Dresden angeboten.
Informationen zur Finanzierung von Auslandsstudium und -praktikum finden Sie auf den Seiten Finanzierung von Auslandsaufenthalten.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten im Studium
- Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung
- Deutschland-Stipendium
- Lehramtsstipendienprogramm FundaMINT
- Programm "Perspektive Land" bringt angehende Lehrer:innen aufs Land
- SDW – Studienkolleg
Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben besteht. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen gern an die jeweiligen Ansprechpartner:innen.
In den Studiendokumenten sind alle studiengangsspezifischen Regelungen festgehalten. Für jeden Studiengang gibt es eine studiengangsbezogene Studienordnung, die allgemeine Regelungen zum Studiengang sowie die spezifischen Regelungen zu den Bildungswissenschaften und die Ergänzungsstudien beinhaltet, sowie eine Modulprüfungsordnung. Darüber hinaus verfügt jedes Fach über eine fachbezogene Studienordnung. Bitte beachten Sie auch eventuelle Änderungssatzungen zu Ihren jeweiligen Studiendokumenten. Bei Fragen können Sie sich an die jeweilige Studienfachberatung wenden.
Hier finden Sie alle Studiendokumente der Lehramtsstudiengänge mit staatlicher Abschlussprüfung.
Hier finden Sie die Ansprechpartner:innen für das Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung. Informationen für Studierende mit Familienaufgaben stellt Ihnen die TU Dresden zentral zur Verfügung.
Nachteilsausgleich
Allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich an der TU Dresden finden Sie hier.
Hier gelangen Sie zu den jeweils gültigen Studiendokumenten.
Der Nachteilsausgleich ist in § 5 der Modulprüfungsordnungen der jeweiligen Lehramtsstudiengänge (für vor WiSe2023/2024 Immatrikulierte) beziehungsweise § 14 der Modulprüfungsordnungen der jeweiligen Lehramtsstudiengänge (für ab WiSe2023/2024 Immatrikulierte) wie folgt geregelt:
- Macht die beziehungsweise der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie beziehungsweise er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren.
- Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen, sind beim zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
- Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule, ein anderer Prüfungstermin oder die Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung in einer anderen Form in Betracht.
- Die Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder die Pflege naher Angehöriger (eigene Kinder einschließlich Schweiger-, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Partner:innen) berechtigen ebenfalls zur Beantragung eines Nachteilsausgleiches.
- Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gelten die für die Studierenden maßgeblichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes.
Für einen Nachteilsausgleich stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt. Dieser sollte folgende Angaben beinhalten: die Prüfungsdaten bzw. Prüfungsform(en), auf die Sie sich beziehen sowie ein Attest oder anderen Nachweis, der den Nachteil beschreibt.
Auf Antrag kann Absolventinnen und Absolventen der Technischen Universität Dresden nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der akademische Grad „Diplom-Berufspädagogin“ bzw. „Diplom-Berufspädagoge“ (Dipl.-Berufspäd.) verliehen werden.
Hier finden Sie die entsprechend regelnde Ordnung sowie das zur Beantragung benötigte Formular.
- Wir benötigen zur Antragsstellung die vollständigen Namen und Unterschriften der beiden Prüfer:innen der Fakultät Erziehungswissenschaften.
- Das ausgefüllte Formular ist bitte gemeinsam mit dem Nachweis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung an das Studienbüro Lehramt zu senden.
- Sobald mit beiden Prüfern:innen ein Verteidigungstermin vereinbart wurde,
übermitteln Sie diesen bitte per Kontaktformular an das Prüfungsamt. Das Protokoll zur Verteidigung wird dann erstellt und an die erste Prüferin bzw. den ersten Prüfer übersandt.
Eine Ausstellung der Urkunde erfolgt nach absolvierter Verteidigung. Die Urkunde wird im
Regelfall zusammen mit dem Modulzeugnis postalisch an Sie versandt. Bitte geben Sie dazu zur Beantragung Ihre aktuelle Postanschrift mit an.
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie erneut als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden (§ 3 Absatz 1 der Modulprüfungsordnungen der jeweiligen Lehramtsstudiengänge vor WiSe 2023/2024 beziehungsweise § 21 Absatz 1 der Modulprüfungsordnungen der jeweiligen Lehramtsstudiengänge ab WiSe2023/2024).
Hier gelangen Sie zu den jeweils gültigen Studiendokumenten.
Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, werden lediglich die Prüfungsleistungen wiederholt, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurden (gem. Modulprüfungsordnung § Wiederholung von Modulprüfungen). Dies soll im Folgenden beispielhaft dargestellt werden:
- Ein Modul besteht beispielsweise aus zwei Prüfungsleistungen (A und B).
- Das Ergebnis der Modulprüfung ergibt sich laut Modulbeschreibung beispielsweise aus dem ungewichteten Durchschnitt der beiden Prüfungsleistungen.
- Im ersten Prüfungsversuch wird die Prüfungsleistung A mit 4,0 (bestanden) und die Prüfungsleistung B mit 5,0 (nicht bestanden) bewertet. Somit wird die Modulprüfung mit 4,5 (nicht bestanden) bewertet.
- Im ersten Wiederholungsversuch kann lediglich die Prüfungsleistung B (nicht bestanden) wiederholt werden. Die bereits bestandene Prüfungsleistung A bleibt erhalten.
Wiederholungsprüfungen können von Prüfer:innen angeboten werden. Ob es für Ihre Prüfung(en) Wiederholungstermine gibt, erfragen Sie bitte bei Ihren Prüfer:innen. Ob Sie am regulären Prüfungstermin (üblicherweise in der Kernprüfungszeit) oder am Wiederholungstermin (üblicherweise nach der Kernprüfungszeit bzw. zu Beginn des neuen Semesters) teilnehmen, ist Ihnen freigestellt. In jedem Fall ist eine Anmeldung im entsprechenden An- und Abmeldezeitraum notwendig. Bitte informieren Sie sich hier über die jeweiligen Anmeldezeiträume. Sollten Sie Ihre Prüfung nicht im Prüfungsverwaltungssystem (HIS bzw. selma) finden, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner:innen für die verschiedenen Bereiche des Lehramtsstudiums finden Sie unter A–Z.
Kontakt zum Prüfungsamt sowie zum Prüfungsmanagement
Die Kolleginnen sind mittwochs ausschließlich schriftlich zu erreichen.
Für eine persönliche Beratung in Präsenz oder telefonisch nutzen Sie bitte die Sprechzeiten des Studienbüro Lehramt:
Dienstag: 09:00 – 12:00 sowie 13:00 – 15:00
Donnerstag: 09:00 – 12:00
Für Studierende: Bitte nutzen Sie für Ihre E-Mail-Kommunikation mit dem Prüfungsamt das Kontaktformular. Sie erhalten automatisch eine Eingangsbestätigung (Ticket inkl. -nummer) aus unserem Ticketsystem. Unsere Antwort auf Ihre Anfrage erhalten Sie auf Ihre TU-E-Mail-Adresse (@mailbox.tu-dresden.de). Bitte kontrollieren Sie dieses E-Mail-Postfach oder richten Sie alternativ eine automatische Weiterleitung an Ihre private E-Mail-Adresse ein.
Für Mitarbeiter:innen der TU Dresden: Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt sowie dem Prüfungsmanagement unsere E-Mail-Adresse aus dem uniweiten Outlook-Adressbuch (Neue E-Mail → An… ). Wir sind unter der Bezeichnung „Prüfungsamt, Studienbüro Lehramt“ weiterhin für Sie erreichbar.
Telefonnummern der Mitarbeiterinnen
Frau Carola Büttner Teamleiterin |
Tel. +49 351 463-42519 |
Frau Katja Wagner stellv. Teamleiterin |
Tel. +49 351 463-42577 |
Frau Claudia Goymann |
Tel. +49 351 463-32225 |
Frau Sidonie-Marie Leukroth |
Tel. +49 351 463-42124 |
Frau Bettina Petersen |
Tel. +49 351 463-42520 |
Frau Manuela Wehner Mitarbeiterin |
Tel. +49 351 463-42514 |
Frau Kerstin Kahle Sekretärin |
Tel. +49 351 463-43161 Fax +49 351 463-36909 |
Besucheradresse: Seminargebäude II, Etage 2 Bitte melden Sie sich am Front Desk an. |