Informationen zum Prüfungsamt
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Liebe Studierende,
Prüfungen bilden einen zentralen Bestandteil Ihres Lehramtsstudiums. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, Verweise und Ansprechpartner:innen rund um das Thema Prüfungen.
FAQs zu Prüfungen im Lehramtsstudium
Sie haben in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule bereits Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und möchten sich diese für einen Lehramtsstudiengang an der TU Dresden anrechnen lassen?
Es können auf Antrag Leistungen/Qualifikationen angerechnet werden,
- die an einer Hochschule erbracht worden sind, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede
- die außerhalb einer Hochschule erworben wurden, soweit sie gleichwertig sind im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Anforderungen und
- wenn Ihnen entsprechende Nachweise über den Erwerb der Qualifikationen vorliegen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Studiengang- und Fachwechsel.
Hier finden Sie die notwendigen Formulare sowie eine Anleitung zur Beantragung einer Anrechnung.
Achtung: Besonderheiten treten bei einem Wechsel von einer anderen Hochschule an die TU Dresden auf, wenn dieser im gleichen Studiengang (Lehramtsstudiengang modularisiert, Abschluss Staatprüfung/-examen, gleiches Lehramt) erfolgt. Hierbei ist keine Anrechnung notwendig. Informationen dazu finden Sie hier: Studiengang- und Fachwechsel.
Anrechnungen werden grundsätzlich beim Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt beantragt. In der folgenden Tabelle sind die beiden unterschiedlichen Prozesse dargestellt. Bei der regulären Anrechnung ist eine fachliche Vorprüfung durch die Studienfachberatung notwendig.
Vereinfachte Anrechnung |
Reguläre Anrechnung |
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Beantragungsprozess:
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Beantragungsprozess:
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Fristen:
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Fristen:
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Entscheidung: Sie erhalten eine Bescheinigung über angerechnete Leistungen bzw. Fachsemester pro Fach bzw. Bildungswissenschaften. |
Entscheidung:
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Anträge für die Ergänzungsstudien stellen Sie bitte bei Frau Hähniche (Betreuerin Ergänzungsstudien). | Anträge für die Ergänzungsstudien stellen Sie bitte bei Frau Hähniche (Betreuerin Ergänzungsstudien). |
Gem. § 48 BAföG sind die Ausbildungsstätten zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. Sie erhalten im Studienbüro Lehramt die zur Weiterförderung notwendige Bescheinigung über das (Nicht-) Erreichen der üblichen Leistungspunktzahl. Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die bzw. der Auszubildende vorgelegt hat, dass sie bzw. er bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters die übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten hat.
Ansprechpartner:innen im BAföG-Amt des Studentenwerks Dresden
Für alle Studierenden an den Dresdner Hochschulen ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Dresden zuständig. Alle Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier.
Die übliche Zahl an Leistungspunkten haben die Prüfungsausschüsse wie folgt festgelegt:
Lehramt an Grundschulen
Bereich/Fach |
Ende 3. Fachsemester |
Ende 4. Fachsemester |
Fach |
20 |
30 |
Grundschuldidaktik + Bildungswissenschaften + Ergänzungsstudien |
22 |
38 |
Lehramt an Oberschulen/Gymnasien
Bereich/Fach |
Ende 3. Fachsemester |
Ende 4. Fachsemester |
Fach bzw. zweites Fach |
20 |
30 |
Physik |
17 |
25 |
Bildungswissenschaften + Ergänzungsstudien |
9 |
15 |
Lehramt an berufsbildenden Schulen
Bereich/Fach/Fachrichtung |
Ende 3. Fachsemester |
Ende 4. Fachsemester |
Erste Fachrichtung |
25 |
33 |
Zweite Fachrichtung |
20 |
30 |
Physik |
17 |
25 |
Bildungswissenschaften + Ergänzungsstudien |
9 |
15 |
Hier finden Sie das Antragsformular zur Ausstellung der Bescheinigung.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Thema Beurlaubung vom Studium.
Hier finden Sie alle relevanten Formulare und Anträge rund um das Lehramtsstudium.
Modulprüfungen, die vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden, sind in § 16 bzw. § 17 Freiversuch der Modulprüfungsordnung des jeweiligen Lehramtsstudiengangs wie folgt geregelt:
(1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan (Anlage der jeweiligen Studienordnung) festgelegten Semestern abgelegt werden (Freiversuch).
(2) Auf Antrag können im Freiversuch bestandene Modulprüfungen oder mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom zuständigen Prüfungsausschuss festgelegt und fakultätsüblich bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungstermins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, werden auf Antrag bei der Wiederholung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung angerechnet.
(3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurden, werden im folgenden Prüfungsverfahren angerechnet. Wird für Prüfungsleistungen die Möglichkeit der Notenverbesserung nach Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die bessere Note angerechnet.
(4) Über § 3 Abs. 3 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit des Studierenden oder eines überwiegend von ihm zu versorgenden Kindes sowie Studienzeiten im Ausland bei der Anwendung der Freiversuchsregelung nicht angerechnet.
Sie können sich hier zum Thema Nichtanrechnung von Semestern auf die Studienzeit informieren.
Seit Beginn des Wintersemesters 2021/2022 gelten neue Studienordnungen der Lehramtsstudiengänge Lehramt an Grundschulen (GS), Lehramt an Oberschulen (OS), Lehramt an Gymnasien (GYM) und Lehramt an berufsbildenden Schulen (BBS) in den folgenden Fächern:
- Deutsch (LA GS, LA OS, LA GYM, LA BBS)
- Englisch (LA GS, LA OS, LA GYM, LA BBS)
- Französisch (LA OS, LA GYM, LA BBS)
- Latein (LA GYM)
- Italienisch (LA GYM, LA BBS)
- Russisch (LA OS, LA GYM, LA BBS)
Alle Studiendokumente finden Sie auf den Webseiten des Studienbüros Lehramt: https://tud.link/xqe3
Wann und wie kann ich in die neue(n) Studienordnung(en) übertreten?
Für eine erfolgreiche Anmeldung zu den Prüfungsleistungen im Sommersemester 2023, beantragen Sie den Übertritt bitte bis zum 13.02.2023. Ein freiwilliger Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich, ab dem Wintersemester 2023/2024 treten die neuen Studienordnungen der SLK für alle immatrikulierten Studierenden in Kraft. Nähere Informationen zur Thematik Pflichtübertritt finden Sie nachfolgend.
In welcher Form kann ich meinen Übertrittswunsch anzeigen?
Bitte nutzen Sie unser Formular auf der folgenden Webseite unter „Erklärung eines Übertritts“: https://tud.link/vz2h und reichen dies im Prüfungsamt des Studienbüros Lehramt ein.
Ich studiere zwei der o. g. Fächer. Was ist zu beachten?
Wenn Sie sowohl im ersten als auch im zweiten Fach eine Sprache (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Latein) studieren, erfolgt der Übertritt in beiden Fächern parallel.
Ich studiere eines der o. g. Fächer im Rahmen der Erweiterungsfachausbildung. Was ist zu beachten?
Der Übertritt im Erweiterungsfach erfolgt unabhängig vom regulären Studium. D. h.: ein Übertritt in Ihrem Erweiterungsfach bringt nicht automatisch einen Übertritt in Ihrem regulären Studium mit sich. Ebenso bringt ein Übertritt in Ihrem regulären Studium (in einem Fach bzw. zwei Fächern) nicht automatisch einen Übertritt in Ihrem Erweiterungsfach mit sich.
Thematik Pflichtübertritt
Die neuen Studienordnungen der o. g. Fächer gelten ab dem Wintersemester 2023/2024 für alle immatrikulierten Studierenden. Sollten Sie also zum 1.10.2023 in einem Lehramtsstudiengang (GS, OS, GYM, BBS) in den o. g. Fächern immatrikuliert und noch nicht in die neue(n) Studienordnung(en) übergetreten sein, greift für Sie der Pflichtübertritt. Ausnahmen sind im Folgenden zu entnehmen.
Ich habe alle Modulprüfungen eines Fachs erfolgreich absolviert und lediglich offene Modulprüfungen in meinem zweiten Fach bzw. im Bereich Bildungswissenschaften. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Der Pflichtübertritt trifft auch die Studierenden, die die Modulprüfungen des jeweiligen Fachs bereits absolviert haben, wenn keine Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung vorliegt.
Ich habe mich zur Ersten Staatsprüfung angemeldet. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Wenn Studierende sich zur Ersten Staatsprüfung anmelden und alle notwendigen Unterlagen einreichen, wird damit das Verfahren zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Gang gesetzt. Der Pflichtübertritt greift in diesen Fällen nicht. Sind Studierende also zu Beginn des WS 23/24 zur Ersten Staatsprüfung angemeldet und erhalten bis zum 15.11.2023 die bedingte Zulassung, erfolgt kein Pflichtübertritt.
Beispiele:
Daraus abgeleiteter Prüfungszeitraum Erste Staatsprüfung (ohne wissenschaftliche Arbeit) |
Pflichtübertritt | |
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Bedingt zugelassene Studierende im SoSe 2023 |
Winter 2023/2024 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: https://www.lehrerbildung.sachsen.de/24459.htm |
Nein |
(Endgültig) zugelassene Studierende im SoSe 2023 |
Sommer 2023 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: https://www.lehrerbildung.sachsen.de/24459.htm |
Nein |
(Endgültig) zugelassene Studierende im WiSe 2023/2024 |
Winter 2023/2024 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: https://www.lehrerbildung.sachsen.de/24459.htm |
Nein |
Bedingt zugelassene Studierende WiSe 2023/2024 |
Sommer 2024 Prüfungszeiträume Erste Staatsprüfung: https://www.lehrerbildung.sachsen.de/24459.htm |
Nein |
Ich muss meine Erste Staatsprüfung wiederholen. Greift der Pflichtübertritt bei mir?
Im Fall der Wiederholung der Ersten Staatsprüfung sind die Studierenden bereits zur Ersten Staatsprüfung zugelassen und müssen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nicht erneut nachweisen mit der Folge, dass der Pflichtübertritt nicht greift.
Bei Rückfragen bezüglich eines Übertritts wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt: https://tud.link/7aac
Bei inhaltlichen Fragen bezüglich der neuen Studienordnungen der Fächer wenden Sie sich bitte an die entsprechende Studienfachberatung: https://tud.link/kacx
Die Prüfungsan- sowie -abmeldung erfolgt im Lehramtsstudium in dafür vorgesehenen Zeiträumen. Alle wichtigen und aktuellen Informationen dazu finden Sie hier.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass die An- und -abmeldung zu den Prüfungsleistungen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Zeiträumen erfolgen kann. Nachträgliche An- und -abmeldungen werden nicht akzeptiert! Die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Modul-PO § 14 bzw. § 15 ist davon unbenommen.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses sowie eine Übersicht über alle Prüfungsausschussvorsitzenden des Lehramts inklusive deren Vertretungen.
Nach § 14 bzw. § 15 der Modulprüfungsordnungen aller Lehramtsstudiengänge der TU Dresden Absatz 1 und 2 gilt eine Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Studierende einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder ohne triftigen Grund zurücktritt. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Für den Rücktritt aufgrund von Krankheit finden Sie das entsprechende Formular hier.
Bei anderen triftigen Gründen stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt. Dabei werden folgende Angaben benötigt: die Prüfungsdaten, eine kurze Erläuterung des Sachverhalts sowie ein entsprechender Nachweis.
Allgemeine Informationen
Informationen rund um die allgemeine Finanzierung des Lehramtsstudiums finden Sie auf den Seiten „Förderung und Finanzierung“ der TU Dresden. Vielfältige Angebote sind auch in der Stipendiendatenbank des BMBF verfügbar.
Beratungen zu verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten werden z. B. durch das Studentenwerk Dresden und den Studentenrat der TU Dresden angeboten.
Informationen zur Finanzierung von Auslandsstudium und -praktikum finden Sie auf den Seiten Finanzierung von Auslandsaufenthalten.
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten im Studium
- Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung
- Deutschland-Stipendium
- Lehramtsstipendienprogramm FundaMINT
- Programm "Perspektive Land" bringt angehende Lehrerinnen und Lehrer aufs Land
- SDW – Studienkolleg
Bitte beachten Sie, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben besteht. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen gern an die jeweiligen Ansprechpartner.
In den Studiendokumenten sind alle studiengangsspezifischen Regelungen festgehalten. Für jeden Studiengang gibt es eine studiengangsbezogene Studienordnung, die allgemeine Regelungen zum Studiengang sowie die spezifischen Regelungen zu den Bildungswissenschaften und die Ergänzungsstudien beinhaltet, sowie eine Modulprüfungsordnung. Darüber hinaus verfügt jedes Fach über eine fachbezogene Studienordnung. Bitte beachten Sie auch eventuelle Änderungssatzungen zu Ihren jeweiligen Studiendokumenten. Bei Fragen können Sie sich an die jeweilige Studienfachberatung wenden.
Hier finden Sie alle Studiendokumente der Lehramtsstudiengänge mit staatlicher Abschlussprüfung.
Hier finden Sie die Ansprechpartner:innen für das Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung sowie Informationen zum Nachteilsausgleich.
Der Nachteilsausgleich ist in den Modulprüfungsordnungen der jeweiligen Lehramtsstudiengänge in § 5 Arten der Prüfungsleistungen wie folgt geregelt:
(3) Macht der Studierende glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird ihm vom zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in gleichwertiger Weise zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
(4) Macht der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, gestattet der zuständige Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag, die Prüfungsleistungen in gleichwertiger Weise abzulegen. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Wie die Prüfungsleistung zu erbringen ist, entscheidet der zuständige Prüfungsausschussvorsitzende in Absprache mit dem zuständigen Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen. Als geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich kommen z. B. verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule oder ein anderer Prüfungstermin in Betracht. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.
Für einen Nachteilsausgleich stellen Sie bitte einen formlosen Antrag an den Prüfungsausschuss über das Prüfungsamt. Dieser sollte folgende Angaben beinhalten: die Prüfungsdaten bzw. Prüfungsform(en), auf die Sie sich beziehen sowie ein Attest oder anderen Nachweis, der den Nachteil beschreibt.
Auf Antrag kann Absolventinnen und Absolventen der Technischen Universität Dresden nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der akademische Grad „Diplom-Berufspädagogin“ bzw. „Diplom-Berufspädagoge“ (Dipl.-Berufspäd.) verliehen werden.
Hier finden Sie die entsprechend regelnde Ordnung sowie das zur Beantragung benötigte Formular.
- Wir benötigen zur Antragsstellung die vollständigen Namen und Unterschriften der beiden Prüfer:innen
- Das ausgefüllte Formular ist bitte gemeinsam mit dem Nachweis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung an das Studienbüro Lehramt zu senden
- Sobald mit beiden Prüfern:innen ein Verteidigungstermin vereinbart wurde,
übermitteln Sie diesen bitte per Formmailer an uns. Das Protokoll zur Verteidigung wird dann von uns erstellt und an die erste Prüferin bzw. den ersten Prüfer übersandt
Eine Ausstellung der Urkunde erfolgt nach absolvierter Verteidigung. Die Urkunde wird im
Regelfall zusammen mit dem Modulzeugnis postalisch an Sie versandt. Bitte geben Sie dazu zur Beantragung Ihre aktuelle Postanschrift mit an.
Weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner:innen für die verschiedenen Bereiche des Lehramtsstudiums finden Sie unter A-Z.
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie erneut als nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden (Modulprüfungsordnung § 3 Absatz 1).
Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, werden lediglich die Prüfungsleistungen wiederholt, die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurden (Modulprüfungsordnung § 17 Absatz 3). Dies soll im Folgenden beispielhaft dargestellt werden:
- Ein Modul besteht beispielsweise aus zwei Prüfungsleistungen (A und B).
- Das Ergebnis der Modulprüfung ergibt sich laut Modulbeschreibung beispielsweise aus dem ungewichteten Durchschnitt der beiden Prüfungsleistungen.
- Im ersten Prüfungsversuch wird die Prüfungsleistung A mit 4,0 (bestanden) und die Prüfungsleistung B mit 5,0 (nicht bestanden) bewertet. Somit wird die Modulprüfung mit 4,5 (nicht bestanden) bewertet.
- Im ersten Wiederholungsversuch kann lediglich die Prüfungsleistung B (nicht bestanden) wiederholt werden.
Bitte schauen Sie sich diesbezgüglich Ihre entsprechenden Studiendokumente an.
Wiederholungsprüfungen können von Prüfer:innen angeboten werden. Ob es für Ihre Prüfung(en) Wiederholungstermine gibt, erfragen Sie bitte bei Ihren Prüfer:innen. Ob Sie am regulären Prüfungstermin (üblicherweise in der Kernprüfungszeit) oder am Wiederholungstermin (üblicherweise nach der Kernprüfungszeit bzw. zu Beginn des neuen Semesters) teilnehmen, ist Ihnen freigestellt. In jedem Fall ist eine Anmeldung im entsprechenden An- und Abmeldezeitraum notwendig. Bitte informieren Sie sich hier über die jeweiligen Anmeldezeiträume. Sollten Sie Ihre Prüfung nicht bei HISQIS finden, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.
Kontakt zum Prüfungsamt
Liebe Lehramtsstudierende,
die persönlichen Sprechzeiten des Back Offices (Prüfungsamt, Ergänzungsstudien, Praktikumskoordination und Studienberatung), am Dienstag 11.04.2023 in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr sowie am Donnerstag 13.04.2023 von 9:00 bis 12:00 Uhr, müssen leider entfallen!
Der Front Desk ist wie gewohnt von 8:30 bis 12:00 Uhr und 12:30 bis 15:00 Uhr für Sie geöffnet.
Zwischenzeitlich können Sie uns auch gern über das Kontaktformular (https://tud.link/plr8) kontaktieren.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!
Liebe Lehramtsstudierende,
während des An- und Abmeldezeitraums für zusätzliche Nach- und Wiederholungsprüfungen (03.04. - 12.04.2023) bietet das Prüfungsamt folgende zusätzliche Telefonsprechzeiten an:
- 03.04.2023: 09:00 - 12:00 Uhr
- 11.04.2023: 09:00 - 12:00 Uhr sowie 13:00 - 15:00 Uhr
- 12.04.2023: 13:00 - 15:00 Uhr
Ihr Team des Studienbüros Lehramt
Das Prüfungsamt ist mittwochs ausschließlich schriftlich zu erreichen.
Für eine persönliche Beratung in Präsenz oder telefonisch nutzen Sie bitte die Sprechzeiten des Studienbüro Lehramt:
Dienstag: 09:00 - 12:00 sowie 13:00 - 15:00
Donnerstag: 09:00 - 12:00
Für Studierende: Bitte nutzen Sie für Ihre E-Mail-Kommunikation mit dem Prüfungsamt das Kontaktformular. Sie erhalten automatisch eine Eingangsbestätigung (Ticket inkl. -nummer) aus unserem Ticketsystem. Unsere Antwort auf Ihre Anfrage erhalten Sie auf Ihre TU-E-Mail-Adresse (@mailbox.tu-dresden.de). Bitte kontrollieren Sie dieses E-Mail-Postfach oder richten Sie alternativ eine automatische Weiterleitung an Ihre private E-Mail-Adresse ein.
Für Mitarbeiter:innen der TU Dresden: Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt unsere E-Mail-Adresse aus dem uniweiten Outlook-Adressbuch (Neue E-Mail -> An… ). Wir sind unter der Bezeichnung „Prüfungsamt, Studienbüro Lehramt“ weiterhin für Sie erreichbar.
Telefonnummern Mitarbeiterinnen Prüfungsamt
Frau Carola Büttner Teamleiterin |
Tel. +49 351 463-42519 |
Frau Claudia Goymann |
Tel. +49 351 463-32225 |
Frau Sidonie-Marie Leukroth |
Tel. +49 351 463-42124 |
Frau Bettina Petersen |
Tel. +49 351 463-42520 |
Frau Katja Wagner |
Tel. +49 351 463-42577 |
Frau Manuela Wehner Prüfungsamtsmitarbeiterin |
Tel. +49 351 463-42514 |
Sekretariat
Frau Kerstin Kahle |
Tel. +49 351 463-43161 |
Besucheradresse: Seminargebäude II, Etage 2 Bitte melden Sie sich am Front Desk an. |