Schwerbehinderung/Gleichstellung
Wer ist schwerbehindert?
Schwerbehinderte im Sinne des (§ 2 SGB IX) sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des (§ 156 SGB IX)rechtmäßig im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
Nachweis Schwerbehinderteneigenschaft
ist der Schwerbehindertenausweis, der auf Grundlage des Feststellungsbescheides zur Behinderung zu beantragen ist.
Antrag zur erstmaligen Feststellung einer Behinderung bzw. zur Erhöhung des GdB
Bei gesundheitlichen Beschwerden, die nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung zur Folge haben, kann ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt werden.
Das amtliche Formblatt ist online bei dem Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zu beziehen. Die Stadt Dresden hat das Formular auf der Homepage hinterlegt.
Achtung bei Anträgen zur Erhöhung des GdB: Es kann unter Umständen zu einer Rückstufung kommen.
Hinweise zum Ausfüllen des Antrages
alle Gesundheitsstörungen und deren subjektive Auswirkungen angeben, z. B. auf einer Anlage zusätzlich den Tagesablauf mit dem sinkenden Leistungsvermögen, Schmerzen ... schildern,
- vor Antragstellung mit dem behandelnden Arzt sprechen,
- ärztliche Unterlagen über Gesundheitszustand (wenn vorhanden) beifügen,
- Einverständniserklärung für die Anforderung von Gutachten beifügen.
Der Antrag zur erstmaligen Feststellung einer Behinderung bzw. der Antrag zur Erhöhung des GdB ist bei dem Sozialamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt, abzugeben . Hier werden zur Überprüfung des Gesundheitszustandes immer Gutachten der behandelnden Ärzte eingeholt.
Feststellung des GdB erfolgt durch das Sozialamt unter Hinzuziehung von
- Arztberichten und Gutachten, Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten oder speziellen Rehabilitationseinrichtungen,
- Vorgängen bei Gesundheitsämtern,
- Krankenkassenauszügen.
Der Grad der Behinderung umfasst:
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100. Der GdB ist ein Maß für die Auswirkungen eines Mangels an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen.
Grundsätzlich gilt:
- der GdB ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf, d. h. aus der Höhe des GdB kann nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden.
- GdB richtet sich nach Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SGB IX.
- Gesamt-GdB errechnet sich aus der Behinderung mit dem höchsten Einzel-Grad zuzüglich eventueller weiterer anrechnungsfähiger Behinderungen, die dann aber mit geringerem Gewicht eingehen.
Handlungen nach Rückmeldung des Sozialamtes auf den Antrag:
- Widerspruch einlegen, falls der Behinderte nicht mit der Feststellung des Grades oder der Merkmale der Behinderung einverstanden ist. Bei Ablehnung des Widerspruches ggf. Klage beim Sozialgericht (gebührenfrei).
- Beim zuständigen Finanzamt ggf. Steuervergünstigung in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen (auch Geltendmachung über Steuerklärung möglich).
- Arbeitgeber informieren, um z. B. Zusatzurlaub in Anspruch nehmen zu können. Sofern der Arbeitgeber nicht informiert wird, besteht auch kein Anspruch auf Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, etc.
- Behinderte mit einem GdB < 50 können bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Dieser wird aber nur dann positiv entschieden, wenn aufgrund der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz nicht erlangt oder nicht behalten werden kann ( § 2 Absatz 3 SGB IX ).
- Inanspruchnahme der Nachteilausgleiche bei allen Ämtern, Verkehrsbetrieben, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen ... (ist jedoch abhängig vom GdB und den einzelnen Einrichtungen).
Die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises regeln (§ 152 SGB IX) und Schwerbehindertenausweisverordnung.
Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer:
Der Schwerbehindertenausweis wird meist nur befristet ausgestellt. Die Verlängerung ist vom Behinderten rechtzeitig (zirka 3 Monate vor Ablaufdatum) formlos bei dem für ihn zuständigen Sozialamt zu beantragen. Hierbei erfolgt meist keine Überprüfung des Gesundheitszustandes. Um Rechte wie z. B. Kündigungsschutz, Zusatzurlaub für Behinderte ... in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber immer über die zeitlich gültige Schwerbehinderteneigenschaft informiert sein. Deshalb sofort nach einer Verlängerung eine Ausweiskopie bei der/dem Inklusionsbeauftragten abgeben.