Weitere Infos/FAQs
Inhaltsverzeichnis
Bewerbungsprozess
Es wird ein Sprachniveau von mind. B1 gemäß europäischem Referenzrahmen empfohlen. Dies bezieht sich auf die Unterrichtssprache der Lehrveranstaltung, die teils von der Landessprache abweichen kann.
Über die genauen Anforderungen informierst du dich am besten direkt bei dem:der jeweiligen Eramus-Koordinator:in deiner Fakultät.
Für deine Bewerbung musst du zunächst das Online-Bewerbungsformular ausfüllen.
Zusätzlich sind je nach Fakultätsvorgaben weitere Bewerbungsunterlagen einzureichen (bitte erfrage diese über das Bewerbungsformular hinausgehenden erforderlichen Unterlagen bei dem:der ERASMUS-Koordinator:in), wie bspw.:
- Motivationsschreiben
- Nachweis über den bisherigen Studienverlauf (z.B. Notenübersicht)
- tabellarischer Lebenslauf
- Nachweise der Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache
Hinweise zu den ISCED Codes der Fächer der Technischen Universität Dresden
Die Bewerbungen müssen zwischen Januar und März für einen ERASMUS-Aufenthalt im darauffolgenden Studienjahr (sowohl für das Winter- als auch das Sommersemester) in der betreffenden Fakultät bei dem:der Fakultätsbeauftragten bzw. Fachkoordinator:in eingereicht werden. Die genauen Fristen findest du auf den Webseiten der jeweiligen Koordinator:innen.
Bei der Planung eines Auslandsstudiums gilt es zu beachten, dass die Semesterzeiten im Ausland oftmals nicht mit denen in Deutschland übereinstimmen. Es gibt zum Teil erhebliche Abweichungen. Besonders in Skandinavien beginnt das Wintersemester (dort oft Herbstsemester genannt) sehr viel früher, teilweise bereits im August. Dafür endet es oft schon im Dezember. In den meisten Ländern beginnt das Wintersemester bereits im September und das Sommersemester Mitte Februar.
Die genauen Semestertermine sind bitte direkt bei den Universitäten zu erfragen oder können in den Erfahrungsberichten herausgelesen werden.
Eine gute Vorbereitung und Planung ermöglicht jedoch auch einen Auslandsaufenthalt im Sommersemester. Maßnahmen dazu könnten folgende sein:
- rechtzeitig Kontakt zum Prüfungsamt aufnehmen
- Prüfungstermine vorverlegen, rechtzeitige Absprache mit Dozenten und Professoren
- Prüfungen auf das Ende des Sommersemesters verschieben, da Studienaufenthalte im Ausland i.d.R. im Juni bereits enden
- im Semester vor dem Auslandsaufenthalt ggf. nur Kurse besuchen, in denen Seminararbeiten zu schreiben oder Präsentationen zu halten sind
- schriftliche Arbeiten "mit ins Ausland nehmen" und dort beenden
- Gremiensemester nutzen
- Absprache mit Partnerhochschule zu ggf. späterem Studienstart
- im vorhergehenden Wintersemester Praktikum absolvieren, so dass im Januar ein Studienstart im Ausland möglich wäre (z.B. an skandinavischen Hochschulen)
Auf die ERASMUS-Platzvergabe sowie die ERASMUS-Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Vergabe eines ERASMUS-Studienplatzes erfolgt gemäß der in den Fakultäten festgelegten Entscheidungs- und Auswahlkriterien. Die Bewilligung der ERASMUS-Förderung erfolgt unter Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel durch den Mittelgeber nach pflichtgemäßem Ermessen durch das International Office.
Vor dem Aufenthalt
Ja – ein Aufenthalt ist auch mit Kindern möglich. Du solltest dich bereits bei der Auswahl der Wunschhochschulen über Angebote der Partnerhochschulen für Studierende mit Kindern und die Betreuungsmöglichkeiten / das Schulwesen im jeweiligen Gastland informieren.
Für Studierende mit Kindern gibt es spezielle Fördermöglichkeiten.
Mit ERASMUS können Studierende wiederholt gefördert werden:
- ERASMUS-Aufenthalte von mind. 2 bis max. 12 Monaten (auch mehrfach) während jeder Studienphase.
- Bis zu max. 12 Monate Förderung (Studium und Praktikum) jeweils im Bachelor, Master, Doktorat (insgesamt max. 36 Monate Förderung)
- Bis zu max. 24 Monate Förderung (Studium und Praktikum) für einzügige Studiengänge (Diplom, Staatsexamen etc.)
- bisherige ERASMUS-Förderung wird auf ERASMUS angerechnet (einschließlich ERASMUS-Praktikum), wenn wiederholte Förderung im laufenden Studienzyklus
Viele Studierende der TU Dresden waren bereits mit ERASMUS im Ausland. Profitiert von ihren Kenntnissen und Erlebnissen und schaut euch die Erfahrungsberichte (Reiter Erfahrungsberichte) an.
Informiere dich bitte auf der Internetseite der entsprechenden Universität, als Orientierungshilfe können hier auch Erfahrungsberichte von ehemaligen Studierenden dienen.
ERASMUS-Mobilitätszuschüsse werden nach Ländergruppen ausgezahlt und hängen damit von den allgemeinen Lebenshaltungskosten des Gastlandes ab. Die genaue Berechnung der Zuschüsse hängt von der Anzahl der teilnehmenden Studierenden in jedem Studienjahr ab und wird erst kurzfristig berechnet. Die aktuellen Mobilitätszuschüsse werden regelmäßig upgedatet.
In Erasmus+ können neben Studienaufenthalten auch studienbezogene Auslandspraktika gefördert werden. Bewerbungsanfragen richtet ihr direkt an das LEONARDO-BÜRO SACHSEN.
In vielen Ländern weichen die Semesterzeiten von den deutschen ab. Das Wintersemester endet beispielsweise bereits im Dezember oder Januar und das Sommersemester beginnt dann gleich im Anschluss im Januar/Februar. An einigen britischen Universitäten ist das akademische Jahr auch nicht in Semester, sondern in Trimester unterteilt. Bitte erkundigt euch darüber frühzeitig auf den Internetseiten der Partnerhochschulen. Informiert euch bei eurem:eurer Erasmus-Koordinator:in am Fachbereich, wann und in welchem Semester ein Auslandsstudium empfehlenswert ist.
Mit dem ERASMUS-Stipendium wird keinerlei Versicherungsschutz übernommen. Es ist daher notwendig, dass du selbst für die Dauer deines Auslandsaufenthaltes für ausreichenden Versicherungsschutz sorgst.
Es bestehen prinzipiell folgende Möglichkeiten der Krankenversicherung:
- Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kannst du über das Formular E128 bzw. der europäischen Versicherungskarte (EHIC) Leistungen auch im Ausland in Anspruch nehmen, je nach dem geltenden Sozialversicherungsrecht im entsprechenden Land. Vor deiner Abfahrt informierst du dich bei deiner Krankenkasse, inwieweit dieses Abkommen für dein Gastland gilt und beantragst das notwendige Versicherungsformular bzw. Karte. Der DAAD weist darauf hin, dass mit Einführung der europäischen Versicherungskarte (EHIC) oftmals nur eine medizinische Notversorgung im Falle einer Krankheit oder aufgrund eines Unfalls im jeweiligen Gastland gewährleistet ist. Da der Versicherungsschutz somit unzureichend ist, empfiehlt der DAAD eine (private) Auslandskrankenzusatzversicherung.
- Private Krankenkassen haben i.d.R. keine europaweiten Sozialversicherungsabkommen. Bitte informiere dich rechtzeitig bei deiner zuständigen Krankenkasse über den Versicherungsschutz im Ausland!
- Partneruniversitäten bieten teils studentische Krankenversicherung im Rahmen der Immatrikulation an, die du zusätzlich zu deiner Krankenversicherung nutzen kannst.
- Außerdem ist die Teilnahme an der Gruppenversicherung des DAAD für Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung möglich (Informationen bei der DAAD Versicherungsstelle www.daad.de Tel. 0228/882-294)
- Der Abschluss einer privaten Auslandskrankenzusatzversicherung inklusive Reiserücktransportversicherung ist anzuraten.
Weitere Versicherungen:
- Unfallversicherung: sind Auslandssemester als Bestandteil des inländischen Hochschulstudiums vorgeschrieben, besteht während des Aufenthalts im Ausland Unfallversicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich allerdings nur auf solche Tätigkeiten, die mit dem Hochschulbesuch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen, d.h. der Aufenthalt an der Gasthochschule zum Zwecke des Studiums und die damit verbundenen Wege. Tätigkeiten des eigenwirtschaftlichen, privaten Bereichs, z.B. das Besorgen von Büchern oder Nahrungsmitteln in einem Ladengeschäft sind nicht unfallversichert! Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang, dass die Studierenden an der Heimathochschule immatrikuliert bleiben und im Ausland erbrachte Studienleistungen von ihr voll anerkannt werden. Inwieweit die Heimathochschule die organisatorische Verantwortung trägt, kann nur anhand der Bedingungen im Einzelfall beurteilt werden, vergl. auch die Erläuterungen unter dem Stichwort "Auslandssemester" (S. 15/16) in der Publikation "Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen".
- Bitte prüfe, ob deine Haftpflichtversicherung auch für die Zeit des Auslandsstudienaufenthaltes gilt.
Die ERASMUS-Bewerbung ist grundsätzlich verbindlich! ABER: sollten z.B. schwerwiegende private oder studienrelevante Gründe bzw. Force Majeure (Krankheit, Todesfall, Reisebeschränkungen, Naturkatstrophen...) einen Aufenhalt im Ausland unmöglich machen, ist ein kurzfristiger Rücktritt vom ERASMUS-Platz jederzeit möglich.
Ein Rücktritt hat in o.g. begründeten Fällen keine Auswirkung auf eine spätere erneute Bewerbung im ERASMUS+ Programm.
Bitte beachte die Sicherheitshinweise des DAADs bezüglich Aufenthalten in Krisenregionen.
Auf unserer Startseite findet ihr aktuelle Fragen und Informationen zum Auslandsstudium in Zusammenhang mit Corona/Covid-19.
Wer Lust hat, schon vor einem Auslandsaufenthalt Kontakte zu den ERASMUS Austauschstudierenden an der TUD zu knüpfen bzw. nach dem Auslandsaufenthalt Sprachkenntnisse frisch zu halten, sollte beim wöchentlichen Stammtisch der ERASMUS-Initiative TU Dresden vorbeischauen. Informationen über die Initiative und deren Veranstaltungen gibt unter http://www.esn-dresden.de/
Die Erasmus+ Mobilitätshilfe ist mit dem Auslands-BaföG kombinierbar; beachtet dabei die einheitliche Regelung zur Anrechnung der Top Ups für Studierende mit geringeren Chancen auf das Auslands-BAföG siehe Erlass des BMBF zum Bundesausbildungsförderungsgesetz und den Erasmus Social Top Ups vom 08.05.2024
Des Weiteren sind viele öffentliche (nationale) Fördermittel, sofern diese bereits unabhängig vom Auslandsaufenthalt beantragt und genehmigt wurden, mit ERASMUS vereinbar. Diese Zusatzstipendien sind im Online-Antrag auf ERASMUS+ Mobilitätsbeihilfe mit anzugeben. Einige Beispiele sind:
- Deutschlandstipendium
- Studienstiftung des deutschen Volkes
- Deutsch-Französische-Hochschule
- Studienförderung der Friedrich-Ebert-Stiftung
- Studienstipendien der Rosa-Luxemburg-Stiftung
Weitere Infos:
Stipendien kombinieren - Was ist erlaubt?
ERASMUS-Studierende sind nicht verpflichtet, ein Urlaubssemester zu beantragen. Dennoch wird es häufig in Anspruch genommen, da das Urlaubssemester zwar als Hochschul-, nicht aber als Fachsemester gezählt wird und somit keine Studienzeit „verloren“ geht.
- Während eines Urlaubssemesters wird das Kindergeld weiterhin gezahlt.
- Während des Urlaubssemester können Prüfungsleistungen sowohl an der TUD als auch im Ausland erbracht werden, siehe Beurlaubung .
- Antragstellung siehe Rückmeldung zum Semester
- Erlass des Semesterticketbeitrages (der Studentenschaftsbeitrag muss weiterhin gezahlt werden, damit der Immatrikulationsstatus für die Heimathochschule erhalten bleibt)
In einigen Erfahrungsberichten findet ihr ebenfalls Antworten auf die Frage nach Vor- oder Nachteilen eines Urlaubssemesters.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es empfehlenswert ist, sich vor der Abreise so viel wie möglich über Kultur und Lebensbedingungen des Ziellandes zu informieren! Das klingt für die meisten wahrscheinlich logisch - aber die Praxis hat gezeigt, dass man die eigene Unwissenheit nicht unterschätzen sollte.
Über die Erasmus-Initiative der TU Dresden, das Buddy Program sowie das Kulturbüro des International Office könnt ihr z.B. Kontakte zu Studierenden aus dem Zielland knüpfen, die derzeit an der TU Dresden studieren. Ebenso bieten der Career Service der TU Dresden oder auch die Sprachkurse im Rahmen der Sprachausbildung an der TUD Möglichkeiten der Entwicklung interkultureller Kompetenz. Hilfreich sind auch Erfahrungsberichte von Studenten, die bereits im Ausland studiert haben. Klickt euch gern durch unsere Sammlung von Erfahrungsberichten.
Als Austauschstudierende/r mit EU-Staatangehörigkeit benötigt ihr zum Studium im Ausland kein Visum.
Als ausländischer Studierende/r an der TUD musst du die Ausländerbehörde über längere Auslandsaufenthalte informieren, sonst könnte dein Visum für Deutschland die Gültigkeit verlieren! Bitte wendet euch an eure Botschaft.
Prinzipiell gelten für Studierende mit Staatsangehörigkeit von außerhalb der EU (Drittstaatsangehörige), die sich zum Zweck des Studiums in der EU aufhalten, erleichterte Mobilitätsbedingungen innerhalb der EU. Information zum Thema „Mobilität in der EU“ findet ihr auf der Webseite von Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter „Europaweit studieren“.
ERASMUS-Stipendien sind als Mobilitätsstipendien aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Kommission in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §3 Nr.44a EStG steuerfrei.
Darüber hinaus mindern Stipendien aus dem ERASMUS-Programm der EU die Ausbildungsfreibeträge des § 33a Abs. 2 EStG nicht (Urteil vom 17.10.2001 [III R 3/01], Bundesfinanzhof in München).
Prinzipiell muss jedoch ein ERASMUS-Stipendium sowohl an das zuständige Finanzamt, die Kindergeldkasse und an die Krankenkasse gemeldet werden.
Steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten
Dein zuständiges Finanzamt (an deinem Erstwohnsitz) wird durch die TU Dresden über die Zahlung des ERASMUS-Stipendiums nach Maßgabe der “Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ (siehe Mitteilungsverordnung) unterrichtet. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nur, wenn die Zahlungen im Kalenderjahr 1.500 EUR und mehr betragen (§ 7 Abs. 2 MV).
Wir weisen auf deine eigenverantwortliche steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten im Bezug auf die Einnahmen aus ERASMUS+ gegenüber den Finanzbehörden hin (§ 12 MV).
Folgende Daten werden an das zuständige Finanzamt übermittelt:
Anschrift des Zahlungsempfängers, Grund der Zahlung, Zahlungsbetrag, Steuer-ID (Identifikationsnummer), Bankverbindung des Zahlungsempfängers (Kontoinhaber, IBAN, BIC, Kreditinstitut)
Was ist die Steuer-ID (Identifikationsnummer)?
Die Steuer-ID (Identifikationsnummer) wird über das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) ausgegeben und ist eine elfstellige Nummer, die Daten zur eigenen Person und zum zuständigen Finanzamt enthält. Deutsche Staatsbürger:innen erhalten den Bescheid über die Steuer-ID (Identifikationsnummer) nach Meldung der Geburt. Für alle in Deutschland beim Einwohnermeldeamt gemeldeten ausländischen Bürger:innen wird bei der Erstanmeldung in Deutschland eine Steuer-ID angelegt, die dem/der ausländischen Bürger:in innerhalb von 2-4 Wochen nach der ersten Registrierung bei einer Meldebehörde in Deutschland postalisch übermittelt wird.
Wo finde ich die Steuer-ID?
Lohnabrechnung (obere Mitte), Einkommensteuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung
Wie kann ich die Steuer-ID (erneut) beantragen?
Deutsche Staatsbürger:innen: Sollte die Steuer-ID nicht zugestellt worden oder nicht mehr auffindbar sein, kann der Bescheid über die Steuer-ID erneut über das Bundeszentralamts für Steuern ausschließlich postalisch zugestellt werden.
Informationen zur Vergabe und zur Antragstellung einer Steuer-ID können über diesen Link abgerufen werden: https://www.finanzamt.sachsen.de/lohnsteuer-6348.html
Ausländische Bürger:innen: Der Antrag für die Steuer-ID ist mit einer Kopie von Reisepass oder Personalausweis per E-Mail an zu senden. Im Textfeld der E-Mail soll als Empfänger die Abteilung Internationales Steuerrecht (IStR) vermerkt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 10 Werktage.
Während des Aufenthalts
Das Learning Agreement wird über Mobility Online digital erstellt und muss von folgenden Personen unterschrieben werden:
- den Studierenden
- den ERASMUS-Koordinator:innen des Instituts/ Fachbereichs der TUD
- den Koordinator:innen der Partnerhochschule
Nur wenn all diese Unterschriften vorliegen, ist das Learning Agreement vollständig. Grundsätzlich sind die Studierenden selbst für das Einholen der Unterschriften zuständig. Das digitale Learning Agreement muss vor Antritt des Auslandsstudiums vollständig vorliegen.
Bis spätestens einen Monat nach Studienbeginn im Ausland müssen die Änderungen am ursprünglichen Learning Agreement (Tabelle C+D) als Kopie/Scan im IO eingegangen sein. Weitere Infos gibt es auch unter Was tun, wenn Kurse gestrichen werden?
Die Überweisung der ERASMUS Mobilitätsbeihilfe erfolgt in 2 Raten. Die 1. Rate der Mobilitätsbeihilfe beträgt 70% des Betrages für den gesamten Zeitraum und wird zu Beginn des Auslandsaufenthaltes überwiesen. Voraussetzung für die Überweisung sind folgende Unterlagen:
- Vollständig unterschriebenes Digitales Learning Agreement (Tabelle A und B)
- Unterzeichneter Fördervertrag (Grant Agreement) im Original
- Immabescheinigung der TUD für das erste Semester im Ausland
Die 2. Rate wird nach dem Aufenthalt angewiesen, siehe auch "Wie erhalte ich die 2. Rate?"
Eine Verlängerung des ERASMUS+ Aufenthaltes ist grundsätzlich möglich. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer (ab 2 Monate) müssen spätestens 30 Tage vor Ende der geplanten Mobilitätsphase an das International Office der TU Dresden gestellt werden:
- Abstimmung über verlängerten Aufenthalt mit Partnerhochschule
- Abstimmung mit ERASMUS-Koordinator der Heimathochschule (neues Learning Agreement/Tabelle C + D mit Unterschrift deines Prüfungsausschussverantwortlichen der TUD)
- Antrag auf Weiterförderung formlos mit Angabe des neuen gewünschten Zeitraumes + vollständig unterschriebenes geändertes Learning Agreement bis spätestens 30 Tage vor Ende der bisher geplanten Mobilitätsphase ans International Office schicken (per Email).
Grundsätzlich ist eine Verkürzung des ERASMUS+ Aufenthaltes möglich (der Mindestaufenthalt beträgt dennoch drei Monate). Hierfür musst du deinen ERASMUS-Koordinator und das International Office der TUD informieren und Nachweise über den Auslandsaufenthalt bis spätestens 30 Tage nach Ende der tatsächlichen Mobilitätsphase im International Office der TUD einreichen.
Nach dem Aufenthalt
Die folgenden Nachweise müssen bis spätestens 30 Tage nach dem Ende der Mobilitätsphase ins Mobiliätsportal geladen oder dort als erbracht gekennzeichnet werden:
- Confirmation of Attendance
- Erfahrungsbericht online
- Übermittlung der EU-Survey-Onlineumfrage (bei ERASMUS weltweit bereits am Ende des Aufenthaltes)
- Kopie über die erbrachten Studienleistungen/Transcript of Records/Tabelle E des Learning Agreements (Nachreichen möglich)
- Nachweis über Anrechnung der im Ausland erbrachten Studienleistungen /Tabelle F des Learning Agreement (Nachreichen möglich)
Die Aufenthaltsbescheinigung der Gasthochschule, die sogenannte "Confirmation of Attendance", erhältst du von deiner Gasthochschule vor Ort. Sie gibt deine genaue Aufenthaltsdauer an, nach der sich deine Mobilitätsbeihilfe berechnet. Eine Vorlage findest du auch im Mobilitätsportal.
Die Auszahlung der 2. Rate der Mobilitätsbeihilfe erfolgt nach Eingang und Kontrolle der Nachweise durch das IO.
Deinen Erfahrungsbericht erstellst du über das Mobilitätsportal. Dazu steht dir eine Vorlage zur Verfügung.
Für die Notenumrechnung gibt es keine einheitliche Regelung. Bitte wende dich hierfür an das Prüfungsamt deiner Fakultät.
Eine Zusammenfassung allgemeiner Informationen zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen findest du hier auf der Website.